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Unia Vertrag GAV Tankstellenshops in der Schweiz

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2021 - 31.12.2021

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Tankstellenshops in der Schweiz

Artikel 3.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Tankstellenshops der Schweiz. Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.

Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:
– Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
– Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Artikel 3.1 – 3.3

persönlicher Geltungsbereich

Der GAV Tankstellenshop gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind.
Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Löhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.

Ausgenommen sind:
– Familienmitglieder von Arbeitgebern
– Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Artikel 3.4, 3.5 und 3.6

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Anhang 2 des GAV über die Mindestlöhne ist auf den Kanton Tessin nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für Tankstellenshops (Arbeitgeber). Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Ausgenommen sind:
a) Tankstellenshops, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Tankstellenshops mindestens gleichwertig sind. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
b) Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die mit Tankstellenshops eine Einheit bilden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die in den Betrieben nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet tätig sind.

Ausgenommen sind:
a) Familienmitglieder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft).
b) Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Löhne unterstellt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1 (Artikel 2 Absatz 1 des BRB), sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission / sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der GAV nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt, wird er automatisch um ein Jahr verlängert.

Artikel 38

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Der Bruttomindestlohn beträgt (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU
KategorieMonatslohn (x 13)Stundenlohn*
Ohne BerufslehreCHF 3'700.--CHF 20.33
2-jährige BerufslehreCHF 4'000.--CHF 21.98
3-jährige BerufslehreCHF 4'100.--CHF 22.53
Andere abgeschlossene BerufslehreCHF 4'100.--CHF 22.53

Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG
KategorieMonatslohn (x 13)Stundenlohn*
Ohne BerufslehreCHF 3'600.--CHF 19.78
2-jährige BerufslehreCHF 3'900.--CHF 21.43
3-jährige BerufslehreCHF 4'000.--CHF 21.98
Andere abgeschlossene BerufslehreCHF 4'000.--CHF 21.98

Ausnahmeregelung: SG
KategorieMonatslohn (x 13)Stundenlohn*
Ohne BerufslehreCHF 3'670.--CHF 20.16
2-jährige BerufslehreCHF 3'900.--CHF 21.43
3-jährige BerufslehreCHF 4'000.--CHF 21.98
Andere abgeschlossene BerufslehreCHF 4'000.--CHF 21.98

* Zuzüglich 8.33% für 13. Monatslohn, 9.24% bzw. ab dem 50. Altersjahr 10.64% für Ferien, 3.59% für Feiertage.

Von den Mindestlöhnen ausgenommen:
– Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden;
– Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr und ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden. Die Dauer eines Praktikums ist auf maximal ein Jahr beschränkt;
– Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen, aber nur auf schriftlichen Antrag an die paritätischen Kommission und deren Entscheid

Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Anhang 2

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 18

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Für Mitarbeitende, die im Monatslohn angestellt sind, gilt: (…) Überstunden werden innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Ist das nicht möglich, muss der Saldo mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Es wird kein Abzug vorgenommen, wenn der Saldo infolge Anordnung durch den Arbeitgeber negativ ist.

Leisten Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, im gegenseitigen Einverständnis vorübergehend mehr Arbeit als dies dem Beschäftigungsgrad gemäss Einzelarbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten.

Artikel 8

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

– Ein Anspruch für einen Zuschlag für Abendarbeit besteht nicht.
– Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 5% vergütet.

Artikel 11

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden bei 100% Beschäftigungsgrad. Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden.
Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit.
Pausen:
– Bei über 5 ½ Stunden Arbeitszeit: 15 Minuten
– Bei über 7 Stunden Arbeitszeit: 30 Minuten
– Bei über 9 Stunden Arbeitszeit: 60 Minuten

Artikel 7 und 12

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25 Tage
Für Lernende25 Tage

Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall.
Eltern von schulpflichtigen Kindern haben während den Schulferien Vorrang für den Bezug der Ferien.

Artikel 13

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat oder Eintragung der Partnerschaft3 Tage
Heirat bzw. Eintrag Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern1 Tag
Vaterschaftsurlaub4 Tage
Adoption eines Kindes4 Tage
Todesfall des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebens-bzw. Konkubinatspartners, eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder des Vaters4 Tage
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwister2 Tage
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel1 Tag
Umzug (einmal jährlich)1 Tag
Aushebung Waffeninspektion, Abgabe der Millitärausrüstung1 Tag

Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes können in Absprache mit dem Arbeitgeber zusätzlich innerhalb eines Jahres zwei Wochen unbezahlter Urlaub bezogen werden.

Anhang 1

bezahlte Feiertage

Wird an einem kantonalen Feiertag gearbeitet, so wird ein zusätzlicher, bezahlter arbeitsfreier Tag gewährt. Dies gilt mindestens für 9 Feiertage inkl. Bundesfeiertag.

Artikel 14

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Der Arbeitgeber schliesst eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab, die während 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen mindestens 80 % des Lohns garantiert.
Arbeitgeber und Mitarbeitende übernehmen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig.

Artikel 20

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsentschädigung ab dem Zeitpunkt der Niederkunft:
– Vom 1.–3. Anstellungsjahr 14 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes
– Vom 4. Anstellungsjahr 16 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes

Bezahlte Stillpausen sind bis zu einem Jahr nach der Niederkunft zu gewähren. Ein zu diesem Zweck geeigneter Ort ist bereitzustellen. Die Länge der Stillpausen richtet sich nach dem Gesetz.

Vaterschaftsurlaub: 4 Tage

Artikel 23 und Anhang 1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Aushebung, Waffeninspektion, Abgabe der Militärausrüstung: 1 Tag

Bei Abwesenheit infolge Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt.

Anhang 1 und Artikel 13.5

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Die paritätische Kommission richtet einen Fonds zum Vollzug des GAV‘s ein. Die Arbeitgeber und die Mitarbeitenden zahlen einen monatlichen Beitrag an diesen Fonds. Jedes Unternehmen zahlt 0.25 Lohnprozent pro Mitarbeitende/n, jede/r Mitarbeitende zahlen ebenfalls 0.25 Lohnprozent vom monatlichen Grundlohn. Arbeitgeber ziehen den Betrag monatlich vom Lohn ab.

Artikel 31.1

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Artikel 35

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die von ihm beeinflussbaren Bedingungen bezüglich Beleuchtung und Lärm einschliesslich Hintergrundmusik mit der Gesundheit des Personals vereinbar sind.

Der Arbeitgeber ist um die Sicherheit der Arbeitnehmenden bemüht. Insbesondere falls Abend- oder Nachtarbeit geleistet werden muss, ist für eine erhöhte Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Sicherheit der Mitarbeitenden ist zusätzlich mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.

Artikel 36

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Ferien:
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Lehrlinge: 5 Wochen

Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Ab dem 2. bis zum 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab dem 10. Anstellungsjahr3 Monate

Aus wichtigen Gründen können beide Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 OR).

Artikel 5 und 6

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Verband der Tankstellenshop-Betreiber der Schweiz VTSS

Arbeitgebervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission (PK) GAV Tankstellenshops (TSS):
-Zusammensetzung: je ein Vertretende der Arbeitnehmerpartei Unia / Syna - die Gewerkschaft, Kaufmännischer Verband sowie drei Vertretende der Arbeitgeberseite VTSS
-Sitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch vierteljährlich
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Artikel 2.2

Anhang 4

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeitenden ist garantiert. Sie sind frei, Gewerkschaften, Gruppierungen und politischen Parteien, Verbänden oder ähnlichen Organisationen beizutreten.

Artikel 33

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation darf für die Mitarbeitenden nicht mit Nachteilen verbunden sein. Namentlich eine Gewerkschaftstätigkeit und das Wahrnehmen vertraglicher Rechte dürfen kein Kündigungsgrund sein.

Artikel 33

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Falls die Hälfte oder mehr der Mitarbeitenden von einer Entlassung betroffen sind, vereinbart der Arbeitgeber mit den Mitarbeitenden Massnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härten. Insbesondere geregelt werden unterstützende Massnahmen zur Stellensuche, längere Kündigungsfristen, finanzielle Überbrückungslösungen und Vermeidung von Härtefällen insbesondere von älteren Mitarbeitenden.

Artikel 32

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Für die Beurteilung von Differenzen über die Auslegung des Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern: Unia, Syna und der Kaufmännischer Verband benennen je 1 Mitglied, der Verband der Tankstellenshopbetreiber Schweiz (VTSS) benennt 3 Mitglieder.

Artikel 28

Friedenspflicht

Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden gemäss Art. 357a OR zu wahren.

Artikel 4

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Paritätische Kommission Tankstellenshops in der Schweiz
» GAV Tankstellenshops in der Schweiz 2018 (1595 KB, PDF)
» FAQ (Häufig gestellte Fragen) (237 KB, PDF)

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