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Unia Vertrag GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2021 - 31.12.2022

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Artikel 1.3a

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Unternehmen der Coiffeur-Branche.

Artikel 1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für gelernte, angelernte und ungelernte Arbeitnehmende, mit Ausnahme von:
- Lernenden der beruflichen Grundbildung mit genehmigtem Lehrvertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung
- Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt
- Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert
- SchülerInnen von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag

Artikel 1.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes und die gelernten und ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes und die von ihnen beschäftigten gelernten, angelernten sowie ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.

Ausgenommen sind Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt, Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert sowie Schüler von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag.

Ausnahmen bei beschränkter Arbeitsfähigkeit
Bei nachgewiesener beschränkter Arbeitsfähigkeit geistig oder körperlich Behinderter kann die PK (Art. 49) auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, von den Mindestbestimmungen des GAV abzuweichen.

Artikel 2.1 und Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV tritt mit der Erteilung der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat in Kraft und gilt, solange diese erteilt ist. Wird der GAV nicht gekündigt, so gilt er jeweils für 1 weiteres Jahr, sofern auch die AVE für die Verlängerung entsprechend erteilt wird.

Jede Vertragspartei kann den GAV unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2020, kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beschränken.

Artikel 57

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Die Vertragsparteien können folgende Lohnsysteme vereinbaren:
– Festlohn
– Grundlohn mit Umsatzbeteiligung
– Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn
Der Umsatz berechnet sich ohne MWSt.

Wird das System des Grundlohns mit Umsatzbeteiligung oder Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn vereinbart, so muss der gesamte Lohn unabhängig vom erzielten Umsatz auf jeden Fall die Mindestansätze gemäss Artikel 40 erreichen.

Basislöhne ab 1. Januar 2021 (per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
Gelernte Arbeitnehmerin (Art. 39.1) für ein Arbeitspensum von 100%
01.01.2021 – 31.12.202101.01.2022 – 31.12.2022
BerufsjahrBasislohnJahreslohnBasislohnJahreslohn
1.(*1)CHF 3'800.--CHF 45'600.--CHF 3'800.--CHF 45'600.--
2.(*1)CHF 3'800.--CHF 45'600.--CHF 3'800.--CHF 45'600.--
3.CHF 3'850.--CHF 46'200.--CHF 3'850.--CHF 46'200.--
4.CHF 3'925.--CHF 47'100.--CHF 3'925.--CHF 47'100.--
5.CHF 4'000.--CHF 48'000.-CHF 4'030.--CHF 48'360.--
(*1)   gemäss Art. 40. 3, Reduktionsmöglichkeit      

Angelernte Arbeitnehmerin (Art. 39.2) für ein Arbeitspensum von 100%
01.01.2021 – 31.12.202101.01.2022 – 31.12.2022
BerufsjahrBasislohnJahreslohnBasislohnJahreslohn
1.nicht festgelegtnicht festgelegtnicht festgelegtnicht festgelegt
2.CHF 3'420.--CHF 41'040.--CHF 3'420.--CHF 41'040.--
3.CHF 3'550.--CHF 42'600.--CHF 3'550.--CHF 42'600.--
4.CHF 3'800.--CHF 45'600.--CHF 3'800.--CHF 45'600.--
5.CHF 3'900.--CHF 46'800.--CHF 3'930.--CHF 47'160.--

Ungelernte Arbeitnehmerin (Art. 39.3) für ein Arbeitspensum von 100%
01.01.2021 – 31.12.202101.01.2022 – 31.12.2022
BerufsjahrBasislohnJahreslohnBasislohnJahreslohn
1.CHF 3'350.--CHF 40'200.--CHF 3'420.--CHF 41'040.--
2.CHF 3'420.--CHF 41'040.--CHF 3'420.--CHF 41'040.--
3.CHF 3'550.--CHF 42'600.--CHF 3'550.--CHF 42'600.--
4.CHF 3'700.--CHF 44'400.--CHF 3'700.--CHF 44'400.--
5.CHF 3'800.--CHF 45'600.--CHF 3'830.--CHF 45'960.--

Kanton Neuenburg: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève
e)

Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf für maximal 12 Monate ein um CHF 400.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.

Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf im 2. Berufsjahr nach der Lehre ein um CHF 200.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.

Nimmt die Arbeitgeberin im 1. und/oder 2. Berufsjahr nach der Lehre einen Abzug vor, ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin 3 bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren.

Der zu erzielende Mindestumsatz wird bei Teilzeitangestellten im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet.

Berechnungsformel Nettoumsatz: Bruttoumsatz geteilt durch n x 100 = Nettoumsatz, (n = 100 + akt. MWSt-Satz). Bsp. Bruttoumsatz/108 x 100 (2017)

Inhaberinnen der didaktischen Module (1+2) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn, sofern sie die Ausbildungsverantwortung für Lernende im Salon tragen: Basislohn + CHF 200.--.

Inhaberinnen mit eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) resp. eidg. Diplom (Höhere Fachprüfung) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn gemäss Art. 40.3 i.V.m. Anhang I:
- Eidg. Fachausweis und mind. 3-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 300.--.
- Eidg. Diplom und mind. 4-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 500.--.

Die Zuschläge von Artikel 40.7 und 40.8 sind nicht kumulativ, es gilt der jeweils höhere Abschluss.

Artikel 37, 40, Anhang I und II

Lohnkategorien

Als gelernte Arbeitnehmende gelten InhaberInnen des eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausweises.

Als angelernte Arbeitnehmende gelten:
a) InhaberInnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA) oder eines gleichwertigen Ausweises
b) AbsolventInnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer oder einer gleichwertigen Ausbildung

Als ungelernte Arbeitnehmende gelten Angestellte, die nicht im Besitze eines gleichwertigen Titels sind im Sinne der Artikel 39.1 oder 39.2.

Für die Lohneinstufung von Arbeitnehmerinnen gemäss Art. 39 sind allfällige Diplome und Berufsjahre massgebend. Bei Arbeitnehmerinnen mit einem ausländischen Berufsabschluss prüft die Arbeitgeberin, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Die Arbeitnehmerin hat ihr die entsprechenden Auskünfte über ihre ausländische Ausbildung zu erteilen und den Nachweis einzureichen. Die Arbeitgeberin ordnet die Arbeitnehmerin insbesondere anhand der Dauer der ausländischen Ausbildung und der Berufserfahrung einer Lohnkategorie zu. Die Arbeitnehmerin kann nach Bedarf beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung des Diploms beantragen.

Artikel 39 und 40.6

Lohnerhöhung

Die vertragsschliessenden Verbände vereinbaren, sich alljährlich über Anpassungen der GAV-Bestimmungen im Coiffeurgewerbe auszutauschen. Hinsichtlich allfälliger Anpassungen der Basislöhne an die Teuerung und an die Strukturwandlungen im Coiffeurgewerbe verpflichten sich die Verbände zu jährlichen Verhandlungen. Diese Verhandlungen müssen bis spätestens im 3. Quartal aufgenommen und bis Ende Januar abgeschlossen sein. Der neue Basislohn tritt ab 1. September des gleichen Jahres in Kraft, sofern die Zustimmung der zuständigen Organe der Vertragspartner sowie die Allgemeinverbindlicherklärung vorliegen.

Artikel 57.3

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Artikel 41

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden:
Lohnzuschlag von 25% oder Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer innert 6 Monaten (oder im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis: max. 12 Monate).

Artikel 25

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Wöchentliche Höchstarbeitszeit (inkl. Präsenzzeit): 43 Stunden.
Sie darf aber nicht mehr als die im Arbeitsgesetz vorgeschriebenen 50 Stunden betragen. Der Ausgleich muss innert 6 Monaten geschaffen werden.

Die Arbeitgeberin ist für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit verantwortlich, inklusive Überstunden. Sie führt Buch über die effektiven Arbeitszeiten. Kommt die Arbeitgeberin ihrer Buchführungspflicht nicht nach, wird im Streitfall eine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle der Arbeitnehmerin als Beweismittel zugelassen.

Pro Woche haben Arbeitnehmende ausser dem wöchentlichen Ruhetag, gewöhnlich Sonntag, Anspruch auf 1 ganzen Tag arbeitsfrei. Arbeitgeberin und ArbeitnehmerIn können jedoch ausnahmsweise eine andere Verteilung der insgesamt 2 Freitage innerhalb von 2 Wochen vereinbaren.

Artikel 24 und 26

Ferien

Alterskategorie/TätigkeitsjahrFerienFerienlohn
Arbeitnehmerin bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen10.64%
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 20. Altersjahr4 Wochen8.33%
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 5. Tätigkeitsjahr nach abgeschlossener Ausbildung im gleichen Betrieb5 Wochen10.64%

Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte ordentliche Ferien wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.

Artikel 28, 30 und 37.4

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat3 Tage
Geburt eigener Kinder (für Väter)5 Tage
Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eigener Kinder3 Tage
Tod eines Elternteils, von Geschwistern, eines Schwiegerelternteils oder des Schwiegersohns, bzw. -tochter2 Tage
Umzug/Wohnungswechsel (1x jährlich; erst nach Ablauf Probezeit)1 Arbeitstag
Militär: Inspektion, Rekrutierung/Aushebeungmax. 3 Tage
Ablegen der Modulabschlüsse, Berufsprüfung und/oder Höheren Fachprüfung (sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr gedauert hat)ganze Prüfungsdauer
Bei Arbeitnehmenden mit Familienpflichten (Väter und Mütter) gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Betreuung kranker Kinderdie dafür erforderliche Zeit, maximal 3 Tage pro Krankheitsfall

Artikel 34

bezahlte Feiertage

Für die Feiertage, die gemäss kantonaler Gesetzgebung im Sinne von Artikel 20a Absatz 1 des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt sind, erfolgt kein Abzug vom Monatslohn.

Zum Ausgleich kann die Arbeitgeberin in allen Wochen mit einem solchen, auf einen Werktag fallenden Feiertag verlangen, dass die Arbeitnehmerin an ihrem sonst freien Tag arbeitet. Diese zusätzliche Arbeit am sonst freien Tag ist durch entsprechende Freizeit zu kompensieren oder zusätzlich zu bezahlen (Lohnberechnung nach Art. 38). Die zusätzliche Arbeit gilt nicht als Überstundenarbeit im Sinne von Art. 25.

Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte Feiertage wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.

Artikel 32 und 37.4

Bildungsurlaub

Nimmt die Arbeitgeberin im 1. und/oder 2. Berufsjahr nach der Lehre einen Abzug vor, ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin 3 bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren.

Artikel 40.3

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
DienstdauerGewährung des Taggelds
bis zu 1 Monat6 Tage
bis zu 2 Monaten12 Tage
bis zu 3 Monaten3 Wochen
bis zu 6 Monaten6 Wochen
bis zu 9 Monaten9 Wochen
bis zu 1 Jahr3 Monate
bis zu 2 Jahren6 Monate
bis zu 5 Jahren9 Monate
von mehr als 5 Jahren360 Tage
Prämien werden hälftig geteilt.

Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an

Die Arbeitgeberin schliesst für die versicherungsfähigen Arbeitnehmerinnen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte, eine Krankentaggeldversicherung ab.

Die Arbeitnehmerin muss ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Absenzen informieren. Sie muss ihr spätestens am 3. Absenzentag ein Arztzeugnis vorlegen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

Unfall:
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen (vgl. UVG)

Artikel 43 und 45

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 34

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. Militär- oder Schutzdienst, schweizerischer Zivildienst oder Feuerwehrdienst):
Sofern Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, dauert die beschränkte Zeit der Lohnzahlung (100%):
- im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
- im 2. Dienstjahr: 7 Wochen
- vom 3. Dienstjahr an: 12 Wochen

Artikel 47

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen: CHF 80.--/Jahr, bzw. CHF 6.65/Monat

Artikel 52

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn.

Artikel 37.4

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass im Betrieb ein Klima des gegenseitigen Respektes und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierungen und Benachteiligungen, insbesondere sexuelle Belästigungen ausschliesst.

Artikel 12.2

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Arbeitgeberin achtet und schützt die Persönlichkeit und Gesundheit der Arbeitnehmerin im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.

Artikel 12

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge unterstehen nicht dem GAV.

Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Löhne - kantonale Verbandsempfehlungen (keine gesamtschweizerische Empfehlung vorhanden):
Lehrlinge:
- 1. Lehrjahrzwischen CHF 300.-- und 400.--
- 2. Lehrjahrzwischen CHF 400.-- und 550.--
- 3. Lehrjahrzwischen CHF 500.-- und 700.--

Artikel 1.3, Artikel 28.1; OR 329a+e; Auskunft verschiedener Verbänden (BS, Zürich-Stadt und Zentralschweiz) im April 2008

Kündigung

Kündigungsfrist

Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden:
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Kalendertage
Im 1. Dienstjahr1 Monat (auf das Ende eines Monats)

Im 2.-5. Dienstjahr2 Monate (auf das Ende eines Monats)

Ab dem 6. Dienstjahr3 Monate (auf das Ende eines Monats)

Diese Fristen können durch schriftliche Vereinbarung verlängert, jedoch nicht verkürzt werden.

Artikel 7

Kündigungsschutz

Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung gemäss beiliegender Tabelle (Anhang IV) auszurichten, die einen integrierenden Bestandteil dieses GAV bildet.

Abgangsentschädigung in Monatslöhnen
DienstjahrAlter
50515253545556575859606162
202,02,53,03,54,04,55,05,56,06,57,07,58,0
212,53,03,54,04,55,05,56,06,57,07,58,08,0
223,03,54,04,55,05,56,06,57,07,58,08,08,0
233,54,04,55,05,56,06,57,07,58,08,08,08,0
244,04,55,05,56,06,57,07,58,08,08,08,08,0
254,55,05,56,06,57,07,58,08,08,08,08,08,0
265,05,56,06,57,07,58,08,08,08,08,08,08,0
275,56,06,57,07,58,08,08,08,08,08,08,08,0
286,06,57,07,58,08,08,08,08,08,08,08,08,0
296,57,07,58,08,08,08,08,08,08,08,08,08,0
307,07,58,08,08,08,08,08,08,08,08,08,08,0
317,58,08,08,08,08,08,08,08,08,08,08,08,0
328,08,08,08,08,08,08,08,08,08,08,08,08,0

Beispiel
Austrittsalter: 58 Jahre
Dienstjahre: 22 Jahre
ergibt 7,0 Monatslöhne als Abgabgsentschädigung

Artikel 48 und Anhang IV

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Coiffure SUISSE

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Der Paritätischen Landeskommission PK obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet

b) sie führt bei Arbeitgeberinnen bzw. Inhaberinnen Abklärungen zu Vertragsverhältnissen mit Personen durch, bei denen Verdacht auf Scheinselbständigkeit (z.B. Stuhlmiete) besteht. Erstere sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Abklärungen erfolgen mittels Anwendung des Kriterienkataloges in Anhang III bei Befragungen, Durchführung eines Augenscheins vor Ort sowie durch Erhebung von Unterlagen oder anderer Beweismittel.
Ergibt sich, dass das in Frage stehende Vertragsverhältnis typische Merkmale eines Arbeitsverhältnisses beinhaltet, ist die PK berechtigt, den Fall den zuständigen Sozialversicherungs- und Steuerbehörden zur definitiven Beurteilung des Status der Selbständigkeit zu melden. Nach Vorlage einer Bestätigung der Selbständigkeit durch die erwähnten Behörden ist das Verfahren abgeschlossen, ansonsten folgt eine normale Betriebskontrolle

c) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren

d) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 51 zu verhängen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen

e) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied

f) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV
und legt diesen auf Anfrage zuhanden von Gerichten aus;

sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu vermitteln

g) sie ist um die Bestellung von kantonalen oder örtlichen paritätischen Ausschüssen besorgt, überwacht und koordiniert deren Tätigkeit und steht ihnen beratend zur Seite.

Die PK unterstützt die Kantone bei der Überprüfung der Einhaltung des Verbotes der Schwarzarbeit.

Artikel 49

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Arbeitnehmende, die Mitglied eines vertragsschliessenden Verbands sind, haben für die Teilnahme an Sitzungen paritätisch zusammengesetzter Organe der Verbände Anspruch auf unbezahlten Urlaub für die Dauer der Sitzungen inkl. Reisezeit.

Artikel 35.1

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Verband dürfen der Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Beanspruchung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.

Artikel 14.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Stufe: vertragsschliessende Verbände
2. Stufe: eidg. Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten

Artikel 54

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Jegliche Kampfmassnahmen, wie Befehdung, Sperre, Streik oder Aussperrung sind untersagt.

Artikel 54.1


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» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe
» GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe 2018 (2140 KB, PDF)

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