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Unia Vertrag GAV für das Taxigewerbe Basel-Stadt

Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).

Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2012 - 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
GAV wird per 31. 12. 2013 gekündigt.

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 

Sozialpartnerschaft

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereich

GAV wird per 31. 12. 2013 gekündigt.

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für den Kanton Basel-Stadt.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle dem Taxigesetz des Kantons Basel-Stadt unterstellten Taxiunternehmen.

Artikel 1.1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die Chauffeure/Chauffeusen sowie das Funk- und Telefonpersonal.

Artikel 1.2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

GAV wird per 31. 12. 2013 gekündigt.

Wird der GAV nicht gekündet, so erneuert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 48.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Taxichauffeur und -chauffeuse: CHF 3100.-- (+ Umsatzbeteiligung: 43%; ab 2011)
Funk- und Telefonpersonal: CHF 3900.-- (ab 2012)

Paritätische Kommission 11.11.2011 und Lohnanhang 2011

Lohnerhöhung

2012:
Funk- und Telefonpersonal: + CHF 25.--

2011:
Taxischauffeur/chauffeuase: + CHF 50.--

Zur Information:
Im November jedes Jahres verhandeln die Vertragspartner im Rahmen der Paritätischen Kommission über die Anpassung der Löhne, Zulagen und Spesen.

Artikel 17.2; Paritätische Kommission 11.11.2011 und Lohnanhang 2011

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Ausrichtung eines 13. Monatslohnes wird für das Telefon- und Funkpersonal wie auch für die Taxichauffeure empfohlen.

Artikel 17.3

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf für Arbeitnehmer, welche der Chauffeurverordnung unterstehen, durch Überzeit um 4 Stunden überschritten werden, jedoch höchstens 208 Überstunden pro Kalenderjahr.

Lohnzuschlag von 25% oder Ausgleich der Überzeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert dreier Monate

Artikel 27

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Dauernde Nachtarbeit (= 25 oder mehr Nächte pro Jahr) ergibt eine Kompensation von 10% der Zeit.

Artikel 28.3

Schichtarbeit / Pikettdienst

Schichtarbeit im Taxigewerbe gilt als normale Arbeitszeit.

Artikel 26.4

Spesenentschädigung

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer die berechtigten Auslagen.
Übernachten (gegen Vorlage der Quittung): CHF 32.--

Artikel 25; Lohnanhang 2011

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Taxichauffeure/chauffeusen - Höchstarbeitszeit pro Woche: 53 Stunden - Höchstlenkzeit pro Woche: 45 Stunden

Funk- und Telefonpersonal: 186 Stunden pro Monat

Artikel 26 und ARV Artikel 5 und 7

Ferien

AlterFerientageFeriengeld
Unter 202510.64%
Über 20208.33%
Über 45 mit 10 Jahren Berufserfahrung229.36%
Über 50 mit 10 Jahren Berufserfahrung2510.64%

Artikel 29

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Kindern oder Geschwistern1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern2 Tage
Tod der Geschwister, Schwieger- oder Grosseltern1 Tag
Wohnungswechsel1 Tag
Rekrutierung und Entlassung aus Wehrpflicht3 Tage
Inspektion und Abgabe0.5 Tag

Artikel 33

bezahlte Feiertage

Die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen, sind zu bezahlen.

Artikel 34

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Taggeld von 80% ab 3. Tag für 720 Tage während 900 Tagen. Prämien werden halbiert zwischen AG und AN.
Bei Aufschub übernimmt AG das Risiko der Lohnzahlung, womit die Prämienreduktion zugunsten des AG ausfällt.

Artikel 21

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 33

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Militär und ZivilschutzLohnzahlung
Obligatorische WK, EK, Inspektionen, Kurse und Übungen100% des Lohnes
RS für Verheiratete und Ledigemit Unterstützungspflichten80% des Lohnes
RS für Ledige50% des Lohnes

Artikel 22

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Es wird ein Berufs- und Vertragsbeitrag erhoben.

Artikel 36

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)7 Tage
1. Jahr1 Monat
ab 2. Jahr2 Monate
ab 10. Jahr3 Monate

Artikel 14 und 15

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Unia Region Nordwestschweiz
Syna Region Nordwestschweiz

Arbeitgebervertretung

ASTAG Sektion Nordwestschweiz

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission für das Taxigewerbe Basel-Stadt:
- Zusammensetzung: ein Präsident (ohne Stimmrecht), je 4 Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite
- Aufgaben: verbindliche Auslegung des GAV, Schlichtung, Ahndung von Einzelverstössen, Genehmigung untariflicher Löhne, Entscheide über Nichtunterstellung und Vertragsfähigkeit, Zulassung zum Nebenvertrag, Höhe Kaution.

Artikel 37

Mitwirkung

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband sowie aus loyaler Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes darf einem Arbeitnehmer kein Nachteil erwachsen.

Artikel 2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Paritätische Berufskommission
2. Ständiges staatliches Einigungsamt (= vertragliches Schiedsgericht)

Artikel 43 und 44

Friedenspflicht

Zur Sicherstellung des Arbeisfriedens verpflichten sich die vertragsschliessenden Verbände, diesen Vertrag gewissenhaft einzuhalten und an der Fortentwicklung tatkräftig mitzarbeiten; die gleichen Pflichten obliegen den Mitgliedern der Vertragsparteien. Verletzung der Friedenspflicht ist strafbar.

Artikel 45

Dokumente und Links  nach oben
» GAV für das Taxigewerbe Basel-Stadt 2008 (5038 KB, PDF)
» Mindestlöhne und Lohnerhöhung per 2012 Taxigewerbe Basel-Stadt (35 KB, PDF)
» Lohnanhang (Umsatz und Garantielöhne Taxichauffeure/-chauffeusen) 2011 Taxigewerbe Basel-Stadt (205 KB, PDF)

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