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Unia Vertrag GAV für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.06.2020 - 31.12.2022

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für alle inländischen und ausländischen Arbeitgeber (Betriebe bzw.
Betriebsteile), welche in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen.

Artikel 2.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle in- und ausländischen Betriebe, die in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen.
Subunternehmen sind vertraglich zu verpflichten, den GAV einzuhalten.

Unter den Geltungsbereich fallen Sicherheitsdienstleistungen, welche in den Bereichen Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – Cash In Transit (CIT), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Artikel 2.1 – 2.4

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle operativ tätigen Mitarbeitenden. Ausgenommen sind Direktorinnen und Direktoren, Direktionsmitarbeitende und nicht operatives Personal.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vorliegenden GAV auf alle Mitarbeitenden, welche in dessen Geltungsbereich fallen, anzuwenden. Mit der Unterzeichnung seines Einzelarbeitsvertrages schliesst sich jeder Mitarbeitende im Sinne von Art. 356b OR dem GAV an.

Artikel 2.2 – 2.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV kann mit einem eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2022.

Artikel 30.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

2020 (per 1. Juni 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Bei Arbeitsaufnahme vor dem Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr angerechnet.

Anstellungskategorie A: Jahresarbeitszeit von 2'000 Stunden
DienstjahreMindestlohnMindestlohn Geld- (CIT)/Werttransport
1.CHF 52'665.--CHF 52'665.--
2.CHF 53'630.--CHF 53'765.--
3.CHF 55'205.--CHF 55'190.--
4.CHF 56'545.--CHF 56'305.--
5.CHF 57'655.--CHF 57'330.--
6.CHF 58'230.--CHF 57'700.--
7.CHF 58'600.--CHF 57'840.--
8.CHF 58'980.--CHF 58'205.--
9.CHF 59'360.--CHF 58'575.--
10.CHF 59'720.--CHF 58'940.--
11.CHF 60'100.--CHF 59'305.--
12.CHF 60'480.--CHF 59'665.--
Ab 13.CHF 60'900.--CHF 60'085.--
Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1'801 und 2'300 Stunden liegen.
Mitarbeitende unter 25 Jahren: Monatslohn kann max. CHF 150.--/Monat tiefer liegen als die oben genannten Mindestansätze.

Anstellungskategorie B: Jahresarbeitszeit von 1'400 Stunden
DienstjahreMindestlohnMindestlohn Geld- (CIT) / Werttransport
1.CHF 34'475.--CHF 34'120.--
2.CHF 35'035.--CHF 34'685.--
3.CHF 35'770.--CHF 35'420.--
4. / Ab 4.CHF 36'680.--CHF 36'330.--
5.CHF 37'100.--/
Ab 6.CHF 37'450.--/
Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1800 Stunden liegen.

Anstellungskategorie C:
KantoneStundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. DienstjahrStundenlöhne ohne Feriententschädigung 2. DienstjahrStundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 3. DienstjahrStundenlöhne ohne Ferienentschädigung ab 4. Dienstjahr
ZHCHF 23.45CHF 23.70CHF 23.90CHF 24.25
BS, BL, GECHF 22.95CHF 23.20CHF 23.40CHF 23.75
Übrige KantoneCHF 22.45CHF 22.65CHF 22.85CHF 23.20

Anstellungskategorie C, Geld- (CIT) / Werttransport:
KantoneStundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. DienstjahrStundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 2. Dienstjahr
ZHCHF 23.35CHF 23.55
BS, BL, GECHF 22.85CHF 23.05
Übrige KantoneCHF 22.35CHF 22.50

Mitarbeitende mit eidgenössischem Fachausweis für Personenschutz, Bewachung, Anlässe oder Zentralendienste erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.-- pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.20.

Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Schusswaffe ist ein Zuschlag von CHF 2.-- pro Stunde bzw. max. CHF 150.-- pro Monat auszurichten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kader-Mitarbeitende mit einem Lohn, der über dem Mindestlohn plus Zuschlag von CHF 2.-- pro Stunde bzw. max. CHF 150.-- pro Monat liegt. Generell von diesem Zuschlag ausgenommen ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit).

Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.-- oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.

Lohnnachgenuss: siehe Artikel 23.

Artikel 16, 19.1 – 19.3 und 23; Anhang 1

Lohnkategorien

Anstellungskategorien:
A Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 1801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr,
B Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 901 bis 1800 Stunden pro Kalenderjahr,
C Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10% sowie Zeitzuschlag (nach Art. 14 Ziff. 3 GAV)

Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Anstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen:
a. In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5% übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100% des Bruttolohnes auszuzahlen.
b. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100% des Bruttolohnes zu entrichten.

Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der/die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres ist das Pensum pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.

Artikel 8.1 und 8.3 – 8.4; Anhang 1

Lohnerhöhung

Die Parteien vereinbaren, jährlich im Herbst Verhandlungen zu führen, namentlich betreffend Löhne.

Artikel 30.3

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Allfälliger 13. Monatslohn (je nach Unternehmen)

Kinderzulagen

Kinderzulagen richten sich nach den gesetzlichen Grundlagen.

Artikel 24

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Mehr- und Unterzeit / Zeitzuschlag / Höchstarbeitszeit
Die effektive Arbeitszeit (gemäss Art. 12) am Ende eines jeden Kalenderjahres darf das vertraglich vereinbarte Anstellungspensum im Umfang von +5% (Mehrzeit) / –10% (Unterzeit) über- bzw. unterschreiten. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen. Bei grösseren Überschreitungen gilt die Regelung von Artikel 8 vorstehend. Unterschreitungen bis –10% sind auf das Folgejahr zu übertragen und durch entsprechende Arbeitszeit auszugleichen.

Mehrzeit am Ende der Anstellung wird mindestens auf der Basis der Mindestlohn-Ansätze gemäss Anhang 1 bezahlt.

Sofern pro Monat mehr als 210 Stunden (gemäss Art. 12 GAV) geleistet werden, wird auf diesen Mehrstunden (> 210 Stunden) ein Zeitzuschlag von 25% gewährt. Diese Mehrstunden – jeweils mit Zeitzuschlag – können entweder ausbezahlt oder aber als Freizeit innerhalb der folgenden drei Monate ausgeglichen werden. Von dieser Regelung ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit) ausgenommen. Die arbeitsgesetzlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

Artikel 14.1 – 14.4

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr–06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr–23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10 %) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein.

Artikel 12.2

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Artikel 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände.

Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort
(HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg.

Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:

Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort (HAO) haben, wie folgt:
Gebiet/PauschalzoneDefinitionEntschädigung für FahrkostenersatzEntschädigung für Fahrzeitersatz
Anstellungsgebietder Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab AnstellungsortKeine EntschädigungKeine Entschädigung
Pauschalzone 1der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab AnstellungsortPauschal CHF 7.--Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab AnstellungsortPauschal CHF 21.--Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwandder Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab AnstellungsortNach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32

Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort (HAO/NAO) haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/PauschalzoneDefinitionEntschädigung für FahrkostenersatzEntschädigung für Fahrzeitersatz
Hauptanstellungsgebietder Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab HauptanstellungsortKeine EntschädigungKeine Entschädigung
Pauschalzone 1der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab HauptanstellungsortPauschal CHF 7.--Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab HauptanstellungsortPauschal CHF 21.--Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwandder Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab HauptanstellungsortNach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
Nebenanstellungsgebietder Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab NebenanstellungsortKeine EntschädigungKeine Entschädigung
Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzonen und der Regiezone vor.

Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/PauschalzoneDefinitionEntschädigung für FahrkostenersatzEntschädigung für Fahrzeitersatz
Hauptanstellungsgebietder Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab HauptanstellungsortKeine EntschädigungKeine Entschädigung
Pauschalzone 1der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab HauptanstellungsortPauschal CHF 7.--Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab HauptanstellungsortPauschal CHF 21.--Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwandder Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab HauptanstellungsortNach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
Nebenanstellungsgebietder Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab NebenanstellungsortPauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.70Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.32
Das Nebenanstellungsgebiet geht der Regiezone vor.

Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt.

Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens CHF 0.70 pro im Einsatz gefahrenen Kilometer. (...) Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden nachweislich ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet.

Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt.

Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeitgeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung aufzuzeigen ist.

Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen.

Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden.

Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände.

Artikel 18

weitere Zuschläge

Dienstkleider und Ausrüstung
Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinerer Reparaturen, ist Sache der Mitarbeitenden. Die Reinigungskosten bei ausserordentlichen Verunreinigungen im Dienst, welche intern ordentlich gemeldet/rapportiert worden sind, gehen zu Lasten des
Arbeitgebers.

Artikel 11.1

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die jährliche Arbeitszeit umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage gemäss Artikel 15 Ziffer 1 GAV.

Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt, etc.) einfinden muss, z. B. um Material abzuholen etc.

Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1'801 und 2'300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.

Alle Mitarbeitenden erhalten vom Arbeitgeber monatlich eine schriftliche, nachvollziehbare Arbeitszeitabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu den effektiven Arbeitseinsätzen (Einsatz/Auftrag, Anfangs- und Endzeitpunkt des Einsatzes/Auftrages, Zeitbonus gem. Ziff. 2 vorstehend, Zeitzuschlag nach Art. 14 Ziff. 3, Total der Arbeitsstunden pro Tag und Monat), der Basisausbildung, den Ruhezeiten (Pausen und freie Tage) sowie dem Mehr-/ Unterzeit-Saldo, dem Ferienguthaben, den Krankheitstagen und sonstigen Absenztagen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeitabrechnungen während mindestens 5 Jahren aufbewahren.

Pausen
Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.
c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende seinen Arbeitsort während den Pausen nicht verlassen kann.

Artikel 12.1, 12.3 – 12.5 und 13.1 – 13.2

Ferien

AnstellungskategorieDienstjahre / AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Kategorien A und BAb 1. (bis und mit 4.) Dienstjahr4 Wochen
Ab dem 5. Dienstjahr und dem 45. Altersjahr5 Wochen
Ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr5 Wochen
Ab dem 15. Dienstjahr5 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen
Ab dem 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr6 Wochen
Kategorie C (*1)Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr5 Wochen
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird4 Wochen
(*1) Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig, falls dies im Vertrag schriftlich festgelegt ist und in jeder Abrechnung die Ferienentschädigung separat ausgewiesen wird. Ansonsten ist der Ferienlohn im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs auszubezahlen.

Zur Ferienberechnung dient das Kalenderjahr. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr bzw. bei Geburtstag vor dem 1. Juli das Altersjahr angerechnet. (...)

Bei unverschuldeten Arbeitsverhinderungen (wie Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst) von zwei vollen Monaten und bei Verhinderungen wegen Schwangerschaft von drei vollen Monaten wird der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt; für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung wird der Ferienanspruch zusätzlich um einen Zwölftel gekürzt. Wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder abgeschlossen wird, hat die betreffende Person für jeden gearbeiteten Monat Anspruch auf 1/12 der für das ganze Jahr vorgesehenen Ferien.

Artikel 20

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
bei der eigenen Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft3 Arbeitstage
bei Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft der Kinder1 Arbeitstag
bei der Geburt eigener Kinder3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten/eingetragenen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern des Mitarbeitenden3 Arbeitstage
beim Tod von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern des Mitarbeitenden1 Arbeitstag
bei Wohnungswechsel, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird1 Arbeitstag/Jahr

Artikel 21

bezahlte Feiertage

Es besteht Anspruch auf jährlich 112 freie Tage. Dieser berechnet sich auf der Basis von 52 Sonntagen, 52 Samstagen und 8 Feiertagen (9 ordentliche Feiertage abzüglich 1 Feiertag, der durchschnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt).

Artikel 15.1

Bildungsurlaub

Die Basisausbildung der Mitarbeitenden beträgt mindestens 20 Stunden und erfolgt während der Probezeit.
Die Basisausbildung gilt als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeitenden kostenlos. Kündigt der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er für die Zeit, die für die Basisausbildung aufgewendet worden ist, nicht entschädigt werden. Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden die Absolvierung der Basisausbildung auf Geschäftspapier zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Personaldossier abzulegen.
Die Basisausbildung muss ausserhalb des Einsatzes erfolgen. Sie ist zusätzlich zur theoretischen Grundausbildung in den Konkordaten zu leisten und ist kein Ersatz für diese. Mitarbeitende mit einem eidgenössischen Fachausweis der Sicherheitsdienstleistungsbranche müssen die Basisausbildung nicht absolvieren.

Artikel 10.1 – 10.4

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit
Für unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind die Mitarbeitenden für den Lohnausfall durch den Arbeitgeber zu versichern. Davon ausgenommen sind Mitarbeitende im AHV-Alter, die nur in geringerem Umfang oder gar nicht mehr versichert werden können.

Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80%, berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalendermonate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.

Die effektiven Versicherungsbeiträge betreffend das Krankentaggeld werden vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte übernommen. Zulässig ist eine Wartefrist für die Leistungen der Krankentaggeldversicherung von maximal 60 Tagen, während der der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet bleibt, wobei seine Leistungen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge den der Krankentaggeldversicherung entsprechen müssen.
Jede Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unmittelbar zu melden.

Die hier aufgeführten Bestimmungen für die Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit ersetzen die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Artikel 324a OR, soweit seitens der Krankentaggeldversicherung keine Vorbehalte oder Ausschlüsse angebracht worden sind.

Artikel 17.1 – 17.6

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Mitarbeitende der Anstellungskategorie A und B:
Dienstartin % des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Durchdiener nach abgeschlossener militärischer Grundausbildung.100%
während der militärischen Grundausbildung/Rekrutenschule (RS) als Rekrut (gilt während dieser Zeit auch für Durchdiener) sowie für die darüber hinausgehende Zeit (Beförderungsdienste):
– Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
– Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht90%

Die Mitarbeitenden der Anstellungskategorie C erhalten mindestens die Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung (EO).

Artikel 22

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Die Arbeitgeber und Mitarbeitenden bezahlen die Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge zur Deckung der mit der Anwendung und Durchsetzung des GAV entstehenden Kosten. Der Arbeitgeber überweist die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr bis spätestens am 30. Juni an die PaKo.

Beiträge der Arbeitnehmenden
AnstellungskategorieBeitrag
ACHF 30.-- pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat
B und CCHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde
Der Abzug erfolgt direkt vom Lohn des Mitarbeitenden und ist bei der Lohnabrechnung aufzuführen. Arbeitgeber, die den Beitrag der Mitarbeitenden ganz oder teilweise selber bezahlen, haben dies auf der monatlichen Lohnabrechnung entsprechend aufzuführen oder separat mindestens einmal pro Jahr mit einem einfachen Schreiben zu bestätigen.

Beiträge der Arbeitgeber
AnstellungskategorieBeitrag
ACHF 30.-- pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden
B und CCHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden

Zusätzlich entrichten die Arbeitgeber einen Vollzugs- und Weiterbildungskostengrundbeitrag in Abhängigkeit der Firmengrösse. Der Betrag berechnet sich auf der Grundlage von Vollzeitstellen (unbesehen ob im Monats- oder im Stundenlohn angestellt). Teilzeitstellen sind auf Vollzeitstellen umzurechnen. Dieser beträgt für jeden Arbeitgeber:
FirmengrösseBeitrag pro JahrBeitrag pro Monat
100 oder weniger VollzeitmitarbeitendeCHF 750.--CHF 62.50
mehr als 100, aber weniger als 501 VollzeitmitarbeitendeCHF 1'500.--CHF 125.--
mehr als 500, aber weniger als 1001 VollzeitmitarbeitendeCHF 2'000.--CHF 166.65
mehr als 1000 VollzeitmitarbeitendeCHF 4'000.--CHF 335.35

Artikel 6

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Ferien (gemäss Gesetz):
– bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 20; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Jede Anstellung muss immer mit schriftlichem Arbeitsvertrag erfolgen. Die PaKo stellt Vertragsmuster zur Verfügung. Im Arbeitsvertrag und in der monatlichen Lohnabrechnung sind Anstellungskategorie, vertraglich fix festgelegtes Anstellungspensum für die Kategorie A und B und Anstellungsort zu regeln.

Die Probezeit beträgt drei Monate. Beim Wechsel in eine andere Anstellungskategorie wird die Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses an die Probezeit angerechnet. Innerhalb dieser Probezeit erfolgt eine Basisausbildung durch den Arbeitgeber.

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der ersten 14 Tage der Probezeit1 Tag
Während der restlichen Probezeit7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat, auf Ende des Monats
2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate, auf Ende des Monats
Nach dem 9. Dienstjahr3 Monate, auf Ende des Monats
Wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen, wird die PaKo umgehend informiert.

Artikel 9.1 – 9.5

Kündigungsschutz

Wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen, wird die Betriebskommission, der Mitarbeitervertreter oder die PaKo umgehend informiert.

Artikel 9.5

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

VSSU - Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Der PaKo kommen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu:
a. die PaKo befindet über die Auslegung des GAV;
b. die PaKo kontrolliert die Einhaltung des GAV durch Stichproben und auf Klage hin. Die PaKo ist befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeitende zu befragen;
c. bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen den GAV fasst die PaKo die Beschlüsse über allfällige Sanktionen und Kostenfolgen und setzt diese durch;
d. die PaKo ist für das Inkasso des Vollzugskostenbeitrages zuständig.

Artikel 5.3

Fonds

Für die Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV und für die Aus- und Weiterbildung wird ein paritätisch verwalteter Fonds geführt. Die Vollzugsund Weiterbildungskostenbeiträge der Arbeitgeber und Mitarbeitenden werden in diesen Fonds einbezahlt.

Artikel 6.4

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Gemäss Reglement für den Bildungs- und Vertragsbeitrag des GAV.

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Zur Behandlung betriebsinterner Fragen wählen die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden aus ihrem Kreis eine oder mehrere Betriebskommissionen. Bei Firmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann an Stelle einer Betriebskommission ein Mitarbeiterdelegierter gewählt werden.

Der Aufgabenbereich ist in einem Reglement zu regeln. Darin sind die gesetzlichen Mitwirkungsrechte – namentlich bezüglich Information über wesentliche Reglementsänderungen sowie Anhörung bei Regelungen zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit – auf betrieblicher Ebene zu konkretisieren.

Die Firmen sind verpflichtet, die Betriebskommissionen bzw. die Mitarbeiterdelegierten in ihrer Funktion zu unterstützen. Die Firmen teilen alljährlich bis spätestens 30. Juni der PaKo sowie den Sozialpartnern die Namen sowie die genauen Funktionen der Betriebskommissionsmitglieder/ Mitarbeiterdelegierten mit. Die Sozialpartner sind zur Kontaktaufnahme berechtigt, wobei diese stets über die Firmen zu erfolgen hat.

Artikel 28

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Stufezuständiges Organ
1. Stufedirekte Verhandlungen
2. StufeSchiedsgericht (= Eidgenössisches Einigungsamt)
Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnisordentliche Gerichte

Artikel 29

Friedenspflicht

Während der Vertragsdauer verpflichten sich die Parteien zur absoluten Friedenspflicht. Allfällige Differenzen über die Auslegung und Anwendung der Vertragsbestimmungen sind in direkten Verhandlungen zu erledigen.

Artikel 29.1 und 29.2

Kaution

Zur Sicherung der Kontroll- und Verfahrenskosten inkl. Konventionalstrafen sowie der Vollzugs- und Weiterbildungskosten hat jeder Arbeitgeber vor der Arbeitsaufnahme bei der PaKo eine Kaution zu hinterlegen. Die Einzelheiten regelt Anhang 2.

Artikel 7, Anhang 2

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Paritätische Kommission Sicherheit
» GAV für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen 2014 (Ausgabe 2020) (297 KB, PDF)

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» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
 

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