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Unia Vertrag GAV Stiftung ECAP

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

ArbeitnehmervertretungArbeitgebervertretung

paritätische Organe

VollzugsorganeFonds

Mitwirkung

Freistellung für VerbandstätigkeitMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Konfliktregelungen

SchlichtungsverfahrenFriedenspflichtKaution
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle von ECAP angestellten Mitarbeitenden, mit Ausnahme von:
- Der Geschäftsleiter/die Geschäftsleiterin
- Die stellvertretende Geschäftsleiterin/der stellevertretende Geschäftsleiter
- Die Regionalstellen-Leitenden
- PraktikantInnen in beruflicher Ausbildung (Berufspraktika).

Artikel 3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV gilt auf unbestimmte Zeit und ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Jahresende kündbar, erstmals zum 31. Dezember 2020 (feste Vertragsdauer von fünf Jahren).

Inkrafttreten und Dauer

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

1) Lehrendes Personal (Artikel 36)

Die Löhne der Kursleitenden werden in der Regel im Stundenlohn berechnet.
Es gibt einen Lektions- bzw. Stunden-Ansatz für
- Unterrichtslektionen
- Zusatzstunden bzw. zusätzliche Aufgaben
- Sitzungen
- Prüfungen
- Spezielle Arbeiten (Konzept- und Materialentwicklung).

Die Lohntabellen für das lehrende Personal werden auf Basis der Jahresbruttolöhne für eine 100%-Anstellung geregelt. Der in den Lohntabellen geregelte Jahresbruttolohn besteht aus Basislohn, Ferienentschädigung, Feiertagentschädigung sowie 13. Monatslohn. Die Lektionsansätze werden wie folgt berechnet:
Jahresbruttolohn: Jahresunterrichtspensum = Lektionen-Ansatz
Jahresbruttolohn: Jahresarbeitszeit = Stundenansatz
Dazu kommen die Dienstalterszulage gem. Art. 6 GAV sowie die Weiterbildungsentschädigung (1%).

Die Lohnansätze in den verschiedenen Kurstypen sind in 7 Niveaus gemäss folgende Kriterien eingestuft:
- Anforderungsprofil der Kurse
- Standardisierung der Kurse
- Eventueller Lehrmitteleinsatz
- Regelmässiger oder unregelmässiger Einsatz
- Belastung, Leistungsdruck, bzw. Kursziele
- Organisatorische Mitverantwortung

Die Entlohnung der Unterrichtslektionen deckt die ganzen Leistungen ab, die mit dem Unterricht verbunden sind - inkl. Vor- und Nachbereitung und Pflicht zur regelmässigen Weiterbildung (mind. 1 Tag pro Semester für MA mit Pensen > 150 Lektionen, 1 Tag/Jahr für MA mit Pensen < 150 Lektionen).

Die genauen Lohnansätze für jedes Niveau und für die Prüfungen sind in der Lohntabelle der Regionalstellen geregelt. Änderungen der Lohntabellen werden in jeder Regionalstelle mit den Vertretungen des Personals verhandelt. Die Ergebnisse werden vom GAV-Ausschuss genehmigt.

Die Lohnansätze für Sitzungen, Zusatzstunden und spezielle Arbeiten sind einheitlich geregelt.


2) Nicht lehrendes Personal (Artikel 41)

Für die Lohneinreihung des nicht lehrenden Personals gibt es fünf Funktionsstufen:
- Stufe 1: Reinigungspersonal und Hauswartung
- Stufe 2: Angestellte mit allgemeinen Aufgaben, ausführende Angestellte
- Stufe 3: SachbearbeiterInnen, Bereichs AssistentInnen mit Koordinationsaufgaben
- Stufe 4: Bereichsverantwortliche der Administration, Sekretariatsverantwortliche, ProjektleiterInnen
- Stufe 5: BereichsleiterInnen

Die Einreihung der Mitarbeitenden in die Stufen 1 bis 5 erfolgt aufgrund ihrer Funktion gemäss Arbeitsvertrag.

Jede Funktions-Stufe verfügt über 11 Unterstufen (a, b, c, d, e, f; g; h; i; j, k; a = Minimum, k = Maximum) gemäss der nationalen Lohntabelle. Die Lohntabelle für alle Mitarbeitenden wird auf Basis der Jahresbruttolöhne für eine 100%-Anstellung geregelt.

Die erste Einteilung in die Unterstufen a-k und damit die Festlegung des tatsächlichen Lohnes des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin muss nach folgenden Kriterien erfolgen:
- Aus- und Weiterbildung
- Pädagogische Ausbildung (Bereichs- oder ProjektleiterInnen)
- Sprachkenntnisse
- Erfahrung (intern oder extern)
- Pflichtenheft
- Verantwortung
- Aufgabenbereich

Die Einteilung in die Unterstufen wird nach dem ersten Arbeitsjahr (oder auf Anfrage der Mitarbeitenden) auf Grund der Beurteilung folgender Aspekten neu festgelegt. Es gibt dabei keine Lohnkürzungen.
- Effektive Erfüllung des Pflichtenheftes
- Selbständigkeit
- Bereitschaft, unvorhergesehene oder unerwartete Aufgaben zu übernehmen¹

Für die Einreihung der Mitarbeiter/innen in die Stufen 1 bis 5 und die Festlegung ihres Lohnes sind die Leitungen der Regionalstellen in Absprache mit der Geschäftsleitung zuständig.
Die Geschäftsleitung der ECAP erarbeitet ein entsprechendes Einstufungsformular, das mit der Personalvertretung besprochen werden muss. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, die Gleichbehandlung und die Gleichstellung der Mitarbeitenden zu garantieren und Diskriminierungen aller Art zu vermeiden.


―――
(1) Unter Berücksichtigung der im Vertrag geregelten Einschränkungen der Verfügbarkeit und von anderen externen Verpflichtungen.

Artikel 36 und 41

Lohnerhöhung

Per 1. Juli 2016 (Inkrafttreten des GAV) erhalten alle Mitarbeitenden eine Gesamtlohnerhöhung (Lohn + Zulagen) von mind. 0,5% (erstmals ausbezahlt per Ende Juli 2016). Die neuen Lohntabellen werden 2017 verhandelt. Die Einstufungen in die angepassten Lohntabellen erfolgen per Juli 2017.

Schlussbestimmungen / Übergangsbestimmungen

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Als Anerkennung ihres Dienstalters erhalten die Mitarbeitenden folgende dauerhafte Entschädigungen:
- Mitarbeitende im Stundenlohn: 1% Lohnzusatz nach fünf Dienstjahren, 2.08% nach zehn Jahren
- Mitarbeitende im Monatslohn: 2 Tage zusätzliche Ferien pro Jahr nach fünf Dienstjahren und fünf Tage zusätzliche Ferien pro Jahr nach zehn Dienstjahren.
Diese Leistungen sind für Mitarbeitende, die jünger als 55 Jahre sind, nicht mit der zusätzlichen Ferienwoche gem. Art 6.1 kumulierbar. (Die Tabelle im Anhang 4 gibt weitere Informationen zur Handhabung der Dienstalterszulage).

Sowohl das lehrende wie auch das nicht lehrende Personal erhält einen 13. Monatslohn.

Artikel 6.3, 36 und 43

Kinderzulagen

Die Kinderzulagen werden gemäss den gesetzlichen kantonalen Bestimmungen ausbezahlt. Nur ein Elternteil erhält Zulagen wenn beide Eltern bei ECAP angestellt sind.

Artikel 15

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Nicht lehrendes Personal

Allfällige Überstunden müssen vorgängig von der Stellenleitung genehmigt werden und können nach Absprache mit den entsprechenden Regionalstellenleitenden mit Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist kompensiert werden. Nicht abgesprochene Kompensationsformen sind nicht zulässig.

Sollte aus strukturellen Anforderungen eine längere ausserordentliche Überstundenperiode erforderlich sein, kann sie bei Teilzeitbeschäftigung mit einer vorübergehenden Erhöhung des Beschäftigungsgrades oder mit zusätzlichen Ferien kompensiert werden.

Artikel 45

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Nicht lehrendes Personal

Eventuelle zusätzliche Lehrtätigkeit
Im Tätigkeitsbereich eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin kann auch die Ausübung einer Lehrtätigkeit eingeschlossen sein. Bei der Anstellung vereinbaren die ECAP und die/der betreffende MitarbeiterIn die Entlohnungsbedingungen für eine solche Tätigkeit:

- im Rahmen des Monatslohns, wenn diese Funktion zum Aufgabenkreis gehört und im Rahmen der wöchentlichen Arbeitszeit des/der betroffenen Mitarbeitenden ausgeübt wird;
- separat zum Monatslohn, wenn die Lehrtätigkeit nicht zum Aufgabenkreis gehört und ausserhalb der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wird.

Vollzeitangestellten kann eine allfällige Lehrtätigkeit nicht zusätzlich zum vereinbarten Monatslohn entschädigt werden. Die Lehrtätigkeit und ihre Vorbereitung haben dementsprechend im Rahmen der wöchentlichen Arbeitszeit zu erfolgen. Wird diese Tätigkeit tagsüber ausgeübt, besteht kein Recht auf eine Kompensation. Wird sie abends ausgeübt (nach 18.30 Uhr), kann sie mit Freizeit kompensiert oder durch Einbezug in den Monatslohn ausbezahlt werden (als Abgeltung für die Abendarbeit in beiden Fällen im Verhältnis 1 zu 1.5 in Stunden gerechnet).

Für jede(n) Vollzeitmitarbeiter(in) wird deshalb Anfang Jahr ein jährlicher Gesamtlehrauftrag festgesetzt, dessen allfällige Kompensation bei der Festlegung des Lohnes berücksichtigt wird.

Artikel 46

Spesenentschädigung

Allfällige Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftsspesen im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion werden nach den Bestimmungen des Spesenreglements vergütet.
Nicht anerkannt werden Spesen für den Kauf von Einrichtungen oder anderem Material, wenn ein solcher Kauf vorher nicht von der vorgesetzte Stelle bewilligt wurde.

Artikel 25

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

1) Lehrendes Personal (Artikel 34)

Die effektive Arbeitszeit (der Unterrichtsstundenplan) wird von der ECAP in Absprache mit den Lehrkräften gemäss Kursrhythmus auf der Basis des Kursplans und der Verfügbarkeit der Kursleitenden geregelt und kann monatlich der effektiven Durchführung der Kurse angepasst werden.
Die Kursleitenden sind verpflichtet, die Regionalstellen- oder Bereichsleitung über befristete und kurzfristige Änderungen oder Beschränkungen ihrer Verfügbarkeit drei Arbeitstage in Voraus zu informieren.
Die ECAP verpflichtet sich, die Kursleitenden über die Kursplanung, den Stand der Anmeldungen und den Stand der Erfüllung des vertraglich vereinbarten Jahresunterrichtspensums regelmässig, rechtzeitig und vollständig zu informieren.

Die Teilnahme an den Bereichs- und Gesamtsitzungen ist für Kursleitende obligatorisch und wird mit dem Sitzungshonorar entschädigt (siehe Lohntabelle). Sitzungen, die zur Kursvorbereitung durchgeführt werden, werden nicht entschädigt.

1.1) ReferentInnen in stundenweiser Anstellung (punktuelle Aufträge; Artikel 35)
ReferentInnen und MediatorInnen mit punktuellen Aufträgen in stundenweiser Anstellung erhalten eine Mindestgarantie für ihre Einsätze. Wird ein Einsatz kurzfristig annulliert, wird der Einsatz wie folgt vergütet:
Zeitpunkt der Absage:
- 48 – 20 Stunden vor Einsatz 75% der bestellten Einsatzzeit
- Unter 20 Stunden vor Einsatz 100 % der bestellten Einsatzzeit
Die Absage erfolgt per elektronische Post.


2) Nicht lehrendes Personal (Artikel 44)

Die Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung beträgt 40 Wochenstunden. Die Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung wird auf dieser Grundlage prozentual berechnet.

Jede(r) Mitarbeiter(in) kann seine/ihre Arbeitszeit auf der Grundlage einer Fünftagewoche von Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr (18 Uhr am Samstag) festlegen. Es sind auch flexible Lösungen möglich. Die Mitarbeitenden müssen die eigene «Standardarbeitszeit» mit ihrer Regionalstellenleitung vereinbaren.
Die vereinbarte Arbeitszeit soll mit einer Flexibilität von max. ½ Stunde eingehalten werden. Ausnahmen und Änderungen müssen von der RL genehmigt werden.
Der Wochenplan ist in Absprache mit den Leitungen der Regionalstellen und je nach den Anforderungen der Tätigkeit festzusetzen.
Bei Uneinigkeit über den wöchentlichen Arbeitsplan müssen sich die Mitarbeitenden, soweit der Plan nicht mit Verpflichtungen gegenüber anderen Arbeitgebern oder mit unverschiebbaren privaten Verpflichtungen kollidiert (Kinderpflege, Studium usw.), nach den Anweisungen der Regionalstellenleitung richten, wobei diese rechtzeitig mitzuteilen sind.

Artikel 34, 35 und 44

Ferien

Der Ferienanspruch der Mitarbeitenden der Stiftung ECAP beträgt vier Wochen jährlich bis zum 39. Altersjahr (zur Berechnung im Stundenlohn 8.33% des Grundlohnes). Ab dem 40. Altersjahr fünf Wochen pro Jahr (zur Berechnung im Stundenlohn 10.64% des Grundlohnes). Stichtag ist jeweils der 1. Januar nach Vollendung des 40. Lebensjahres.

Für Lehrlinge gelten 6 Wochen Ferien.

Gemeinsam mit der Leitung der anstellenden Regionalstelle wird ein Ferienplan erstellt, wobei den Anforderungen der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Sieht die Regionalstelle eine oder zwei Perioden jährlich vor, in denen sie geschlossen bleibt, haben die Mitarbeitenden bei der Planung ihrer Ferien auf diese Perioden Rücksicht zu nehmen. Im Konfliktfall entscheidet die Regionalstellenleitung. Der jährliche Feriensaldo des nicht lehrenden Personals ist bis Ende April des folgenden Jahres zu beziehen. Mindestens einmal im Jahr haben die Mitarbeitenden Anrecht auf den Bezug von zwei nacheinander folgenden Ferienwochen.

Ferien, die aus betrieblichen Gründen oder in Folge von Krankheit oder Unfall nicht vor Austritt bezogen werden können, werden ausbezahlt.

Krankheit oder Unfall, die den vorgesehenen Ferienantritt verhindern oder überdauern, ergeben Anspruch auf Ferienverschiebung.
Wird die Erholungszeit wegen Krankheit oder Unfall ärztlich bescheinigt, werden die verlorenen Ferientage nachgewährt. Der Nachbezug der verlorenen Ferientage ist mit der Arbeitgeberin zu vereinbaren.
Die vorgesetzte Stelle ist bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit sofort zu orientieren. Soweit ärztliche Zeugnisse im Ausland ausgestellt werden, sind diese in einer für die Arbeitgeberin verständlichen Form und Sprache abfassen zu lassen, wenn möglich in einem Spital.

Ferienkürzung (Gilt nur für das nicht lehrende Personal.)
Bei unbezahltem Urlaub werden die Ferien für jeden vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt.
Bei bezahlten Abwesenheiten, welche zusammen länger als vier Monate dauern (ausgenommen der gesetzliche Mutterschaftsurlaub), wird ab dem fünften Monat der Ferienanspruch für jeden vollen Abwesenheitsmonat um einen Zwölftel gekürzt.

Artikel 6.1, 6.2, 6.4 und 6.5

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat oder eingetragene Partnerschaft2 Tage
Heirat eines Familienangehörigen1 Tag
Geburt eines Kindes (Vaterschaftsurlaub)5 Tage
Pflege kranker oder verunfallter Kinder²3 Tage
Adoption15 Tage
Pflege kranker oder verunfallter Familienangehöriger³2 Tage
Tod eines Familienangehörigen3 Tage
Tod eines Verwandten1 Tag
Wohnungswechsel1 Tag
Militärdienst/ZivilschutzEs gelten die gesetzlich geregelten Bestimmungen für den Erwerbsersatz für Militär- u. Zivilschutzdienst
Scheidung1 Tag

(2) In sich wiederholenden Fällen sind die Mitarbeitenden verpflichtet, eine Dauerlösung für die Pflege kranker oder verunfallter Familienangehöriger bzw. Kinder zu finden.
(3) Als Familienangehörige gelten Kind, Bruder, Schwester, Elternteil, PartnerIn.

Artikel 8

bezahlte Feiertage

Die am Arbeitsort üblichen Feiertage sind arbeitsfrei. Sie werden im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad als Arbeitszeit angerechnet.
Bei Beschäftigten im Monatslohn werden die Feiertage, die an Werktage fallen, im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad in der Jahresarbeitszeit angerechnet.
Bei Beschäftigten im Stundenlohn wird der Feiertagsanspruch mit einem Lohnzuschlag von 3.2% abgegolten.

Artikel 7

Bildungsurlaub

Recht und Pflicht auf berufliche Aus- und Weiterbildung

Die Stiftung ECAP anerkennt und unterstützt das Recht ihrer Mitarbeitenden auf berufliche Aus- und Weiterbildung.
Zu diesem Zweck erstellt die Stiftung jedes Jahr einen Plan mit den internen Weiterbildungsaktivitäten für das Personal.

Das Bildungsangebot der ECAP steht den Mitarbeitenden gratis zur Verfügung. Externe Weiterbildungen werden auf Gesuch individuell unterstützt - gemäss den entsprechenden „Richtlinien für die Aus- und Weiterbildung des Personals der Stiftung ECAP“.
Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet sich regelmässig weiterzubilden. Die Weiterbildungspflicht für das lehrende Personal mit einem jährlichen Pensum höher als 150 Lektionen betrifft 1 Tag pro Semester (weniger als 150 Lektionen 1 Tag pro Jahr). Das lehrende Personal erhält dafür eine Zulage von 1% der Lohnsumme. Bei Mitarbeitenden, die ihrer Verpflichtung zur beruflichen Weiterbildung trotz Mahnungen nicht nachkommen ergreift die Regionalstellenleitung Massnahmen (s. dazu Art. 12).

Die ECAP kann Mitarbeitende zum Besuch interner oder externer Weiterbildungskurse verpflichten. Soweit dieser Anspruch nicht mit allfälligen Verpflichtungen bei anderen Arbeitgebern oder mit privaten Verpflichtungen (Kinderpflege usw.) kollidiert oder einen Aufwand erfordert, der unverhältnismässig ist im Vergleich zum Beschäftigungsgrad, müssen die Mitarbeitenden an den von der Arbeitgeberin verlangten Weiterbildungskursen teilnehmen. In diesem Fall gehen die direkten und indirekten Kosten für die Teilnahme zulasten der ECAP.

Artikel 26

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- Alle Mitarbeitenden sind für Krankentaggeld versichert. Davon ausgenommen sind KursleiterInnen, die weniger als 4 Lektionen pro Woche unterrichten.
Kursleitende, die durchschnittlich weniger als 4 Lektionen pro Woche unterrichten, werden im Fall von Krankheit gemäss Zürcher Skala entschädigt (im Fall einer befristeten Anstellung maximal bis Ende der Anstellungsdauer).
- Nach drei Krankheitstagen (Abwesenheitstage) muss ein Arztzeugnis vorgelegt werden.
- Leistungen der Krankentaggeldversicherung:
Während der Wartefrist von 14 Tagen bezahlt die ECAP 100% des Lohnes. Danach bezahlt die Versicherung während längstens 730 Tagen (mit Anrechnung der Wartefrist) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Taggelder.
- Taggeld: AHV-Jahreslohn durch 365 Tage x 80%. Das Taggeld ist nicht AHV- pflichtig. Falls jemand für mehr als 90 Tage krank wird, wird die Prämie der Pensionskasse sistiert (wie bei Unfall).
- Versicherter Lohn: Basis ist der effektive AHV-Jahreslohn, zurückberechnet ab dem Tag vor der Arbeitsunfähigkeit. Kinderzulagen werden nicht hinzugerechnet.
- Prämien der Krankentaggeld- und Mutterschaftsurlaubversicherung:
Die ECAP übernimmt die Prämie der KTG vollumfänglich.


Unfall:
- Berufsunfall (BU):
Gegen Berufsunfall sind alle Mitarbeitenden ohne Ausnahme versichert.
- Die Prämie geht nach UVG zu Lasten des Arbeitgebers, unabhängig von der Stundenanzahl pro Woche.

- Nichtberufsunfall (NBU):
Gegen Nichtbetriebsunfall sind alle nicht lehrenden Mitarbeitenden sowie Kursleitende, die durchschnittlich mindestens 4 Lektionen pro Woche unterrichten, versichert. Der Versicherungsschutz ist vom Arbeitgeber auch während der kursfreien Zeit zu gewährleisten, falls nicht anderweitig eine obligatorische NBU-Versicherung besteht.
- Die Prämie für NBU wird von der ECAP voll übernommen.

- Zusatzversicherung:
Die Mitarbeitenden von ECAP sind über eine Zusatzversicherung zur UVG versichert, welche folgende Leistungen garantiert:
- Privatabteilung im Spital
- Todesfallkapital: 1 x effektiver Jahreslohn bis höchstens  CHF 148'200.--
- Invaliditätskapital: 1 x effektiver Jahreslohn bis höchstens  CHF 148'200.--
- Die Prämien für alle Arbeitnehmenden werden von ECAP bezahlt. Bei KursleiterInnen, die weniger als 4 Lektionen / Woche arbeiten, gilt die Zusatzversicherung nur bei Berufsunfällen.

- Unfalltaggeld (UVG-Taggeld)
Die ECAP bezahlt die ersten 3 Tage inkl. Unfalltag zu 100%.
Ab dem 4. Tag nach dem Unfall bezahlt die Unfallversicherung das Taggeld.
- Versicherter Lohn: AHV-Jahreslohn und allfällige Kinderzulagen
- Taggeld: Versicherter Lohn geteilt durch 365 Tage, multipliziert mit 80%

Auf dem UVG-Taggeld werden keine Sozialversicherungsabzüge getätigt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls mehr als 90 Tage, sind Arbeitnehmende und Arbeitgeberin von der Prämienzahlung der Pensionskasse befreit. Für die ersten 90 Tage wird der Pensionskassenabzug noch gemacht.

Artikel 18, 20 und 22

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub
Es werden ab dem Tag der Niederkunft 112 Taggelder ausgerichtet (siehe separates Reglement). Das Mutterschaftstaggeld wird ohne Unterbruch bis zur Wiederaufnahme der Arbeit entrichtet, aber nur bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruches von 112 Tagen für Taggeld bei Niederkunft.
Erlauben es die betrieblichen Umstände, so kann der Mutter (anschliessend an den Mutterschaftsurlaub) ein unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr gewährt werden.
Im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes gilt das Stillen am Arbeitsort als Arbeitszeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die ersten 98 Taggelder des Mutterschaftsurlaubs werden als Lohn betrachtet und sind bei AHV und BVG versichert.

Prämien der Krankentaggeld- und Mutterschaftsurlaubversicherung
Die ECAP übernimmt die Prämie der KTG vollumfänglich.


Bei Mutter- oder Vaterschaft können Mitarbeitende im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen unbezahlten Urlaub von maximal 12 Monaten beantragen.
Unfall oder Krankheit während eines unbezahlten Urlaubs geben keinen Anspruch auf Vergütungen irgendwelcher Art sowie weder auf Abbruch, Verschiebung, Verkürzung oder Verlängerung des unbezahlten Urlaubes.

Versicherungsschutz bei unbezahltem Urlaub
Wünschen die Mitarbeitenden während des unbezahlten Urlaubes die Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes (Pensionskasse, Unfallversicherung) haben sie folgende Leistungen zu erbringen:
- bei Urlaubsdauer von höchstens 30 Tagen die üblichen Arbeitnehmerbeiträge
- bei Urlaubsdauer von über 30 Tagen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.

Artikel 10, 10.1, 19 und 20

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Im Falle obligatorischer Dienstleistungen (Militär-, Zivilschutz-, Zivildienst, MFD, RKD, Kaderbildung J+S) in Friedenszeiten haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Lohnfortzahlung im Rahmen der EO.
Der Lohnanspruch besteht nur, wenn die EO Karte vorgelegt wird. Die Erwerbsausfallsentschädigung verbleibt der Arbeitgeberin im Umfang ihrer Leistung.

Artikel 14

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Von allen Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV wird ein Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 0,3% des vertraglich vereinbarten Bruttolohnes (ohne Kinderzulagen) zur Durchführung des GAV erhoben. Lernende und PraktikantInnen sind davon ausgenommen.

Artikel 52

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Diskriminierung, Mobbing und Belästigungen

Die Stiftung ECAP bekämpft aktiv alle Formen der Diskriminierung der Menschen wegen ihrer Herkunft, Nationalität, Religion, Sprache, Geschlecht, politischen Meinungen oder anderen Gründe. Die ECAP duldet daher keine diskriminierende oder rassistische Haltung ihrer Mitarbeitenden gegenüber KollegInnen, KursteilnehmerInnen oder potentiellen Kundinnen und Kunden.

Die Stiftung ECAP setzt sich für Respekt, Gleichberechtigung und gleiche Chancen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein. Sie verurteilt Diskriminierung und Belästigungen jeder Art. Mitarbeitende, die sich als Opfer von diskriminierenden Verhaltensweisen, Mobbing oder Belästigungen irgendwelcher Art fühlen, haben daher das Recht, ihren Fall einer entsprechenden, vom Stiftungsrat ernannten unabhängigen und neutralen Stelle zu unterbreiten, die den hierarchisch zuständigen Stellen angemessene disziplinarische Massnahmen vorschlägt.

Artikel 28

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die ECAP verpflichtet sich, die Gleichstellung von Frauen und Männer zu verwirklichen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen insbesondere nicht wegen ihres Geschlechts, des Zivilstands oder der Entlohnungsart in irgendeiner Form benachteiligt werden.

Artikel 29

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Gesundheitsschutz, Unfallverhütung, Verhütung von Berufskrankheiten

Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeitenden sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten trifft die Arbeitgeberin alle Massnahmen, die
- nach der Erfahrung notwendig,
- nach dem Stand der Technik möglich und
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

Gesundheitsschutz und Unfallverhütung bedeuten insbesondere die entsprechende Einrichtung der Arbeitsplätze und die geeignete Instruktion des Personals.

Artikel 30

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
- Lernende sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
- PraktikantInnen in beruflicher Ausbildung (Berufspraktika) sind .
Bestimmungen dieses GAV sind für diese Mitarbeitenden sinngemäss anwendbar, wenn dies im Einzelarbeitsvertrag explizit vorgesehen ist.

Vollzugskostenbeitrag:
Lernende und PraktikantInnen sind vom Vollzugskostenbeitrag ausgenommen.

Ferien:
- Für Lernende gelten 6 Wochen Ferien.
- Im ersten Dienstjahr wird in der Regel kein unbezahlter Urlaub gewährt, ausgenommen Urlaub bis zu einer Woche für den unentgeltlichen Einsatz für ausserschulische Jugendarbeit gemäss OR 329e.

Artikel 3, 6.1, 10, 52

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)1 Woche auf Ende der folgenden Woche
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-4. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 5. Dienstjahr3 Monate

Artikel 12

Kündigungsschutz

Sperrfristen und Kündigungsschutz

Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die ECAP das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar solange der/die Mitarbeitende Kranken- oder Unfalltaggeld bezieht.

Schwangerschaft/Mutterschaft: Die ECAP darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen.
Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die ECAP darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste (Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.


Artikel 17

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Schweizerischer Verband des Personals Öffentlicher Dienste – vpod

Arbeitgebervertretung

Stiftung ECAP

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die paritätische Kommission (PaKo) besteht aus je einer Dreiervertretung von Arbeitgeber und Arbeitnehmende (PV, Unia und vpod) sowie einer aussenstehenden Präsidentin/einem Präsidenten, die/der die Zustimmung aller GAV-Parteien findet. Der/die PräsidentIn wird jeweils auf zwei Jahre gewählt und ist wieder wählbar. Die PaKo-Mitglieder können sich in Ausnahmefällen vertreten lassen.

Aufgaben/Zuständigkeiten der PaKo:
- Durchführung dieses Gesamtarbeitsvertrags,
- Förderung der Zusammenarbeit,
- Entscheidung bei individuellen Angelegenheiten (Anrufung durch Mitarbeitende),
- Auslegung des GAV im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder bei behaupteter Verletzung durch eine Vertragspartei;
- Bei einem vertragslosen Zustand besteht die PaKo für weitere zwölf Monate zur Behandlung von Fragen aus dem bisherigen GAV.
- Jedes Mitglied kann die Einberufung einer PaKo-Sitzung verlangen. Das vom PaKo-Präsidium bestimmte Sekretariat stellt nach Rücksprache mit der Präsidentin/dem Präsidenten die Traktandenliste auf und beruft die Sitzungen ein.

Artikel 49

Fonds

Die Stiftung ECAP ist für die administrative Verwaltung des Fonds verantwortlich. Der Fonds wird paritätisch verwaltet. Ende Jahr setzen sich die Sozialpartner zusammen und entscheiden über die Verwendung des Fonds (Vorlage Abrechnungen etc.).

Die Solidaritätsbeiträge werden insbesondere zur Deckung der GAV-Vollzugskosten auf Personalseite (PV) und der Gewerkschaften verwendet (Arbeitszeit für diverse GAV-Arbeiten wie vorbereitende Sitzungen, Verhandlungssitzungen, Stellungnahmen, Vernehmlassungen usw.) sowie für Spesen der Arbeitnehmenden-Verhandlungsdelegation.
Ausführliche Angaben zur Verwaltung des Fonds (Unterschriftenregelung, Vorgehen bei Einreichen von Rechnungen oder Anträgen auf Bezahlung von Auslagen etc.) werden in einer separaten Vereinbarung zwischen ECAP und PV/VPOD/UNIA festgehalten.

Folgendes wird zu 100% aus dem GAV-Solidaritätsfonds bezahlt:
- Arbeitszeit (inkl. effektivem Vorbereitungsaufwand) der Vertretung von Unia und vpod (Vollzugskostenaufwand), Arbeitszeit der PV-N-Mitglieder in GAV-bezogenen Arbeitsgruppen oder in der gewählten GAV-Delegation;
- Stundenaufwand von Unia und vpod für die Teilnahme an PV-Sitzungen (national oder regional);
- Spesen von Unia und vpod sowie PV-N-Mitgliedern im Zusammenhang mit GAV-Delegations-Sitzungen gemäss Spesenregelung von Unia, vpod bzw. ECAP unter Vorlage von entsprechenden Quittungen;
- Rechtsanwaltskosten für Beratungen oder Gutachten zum GAV und weiteren arbeitsrechtlichen Themen und Fragestellungen im gemeinsamen Auftrag von Unia, vpod und PV-N (nach Absprache mit Geschäftsleitung);
- Kosten für Personalumfragen und/oder Urabstimmungen zu GAV-relevanten Themen (Druckkosten, Übersetzungskosten, Porto usw.) - die Verantwortung für die Durchführung liegt bei der PV-N;
- Kosten für gezielte Weiterbildungen von Mitgliedern PV-N und PV-R (Kurskosten, Spesen);
- Paritätische Kommission (Schlichtungsorgan) PaKo: Zeitaufwand und Spesen der Vertretung von Unia und vpod
Folgendes wird zu 50% aus dem GAV-Solidaritätsfonds bezahlt:
- Stundenaufwand der PV-R und PV-N gemäss den Mitwirkungsbestimmungen Art. 50 GAV bzw. dem mit der GL ausgehandelten Jahresbudget für die PV-R und PV-N;
- Übersetzungskosten von GAV-Texten und weiteren GAV-spezifischen Papieren zum GAV; bei grösseren, umfassenderen Arbeiten (z.B. ganzer GAV neu) wird in der jeweiligen GAV-Delegation von Fall zu Fall entschieden
- Paritätische Kommission PaKo: Honorar und Spesen für Präsidium, Protokollführung, und weitere Auslagen.

Über die anteilige Verrechnung von weiterem Aufwand seitens der PaKo (Beizug von ExpertInnen, Gutachten usw.) entscheidet die PaKo von Fall zu Fall. Über die Aufteilung der Kosten von anderen GAV-relevanten Aufgaben (z.B. paritätische Arbeitsgruppen, die im Auftrag der GAV-Delegation eine Tätigkeit übernehmen) entscheiden die Sozialpartner von Fall zu Fall.

Artikel 52.1 und 52.2

Mitwirkung

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Personalvertretung (PV)

Das Mitwirkungs- und Mitspracherecht des Personals von ECAP ist ein wichtiger Bestandteil des GAV und ist für eine gute Sozialpartnerschaft im Rahmen des GAV unabdingbar. Die Personalvertretung vertritt die Interessen aller Mitarbeitenden, die diesem GAV unterstellt sind (Art. 3 Geltungsbereich). Die Geschäftsleitung und die Regionalstellenleitenden von ECAP anerkennen die Bedeutung der Tätigkeit der PV ECAP und unterstützen die Mitglieder der PV in der Ausübung ihres Auftrags. Die Mitglieder der PV sind sich in ihrem Handeln ihrer Verantwortung gegenüber ECAP bewusst.

Artikel 50

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Entlassungen aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen

Bei Stellenabbau aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Mitarbeitenden nach Möglichkeit vermieden werden. Als Entlassungen gelten auch wesentliche unfreiwillige Reduktionen des Unterrichtspensums.

Information und Recht auf Mitsprache
Ist die Entlassung oder Änderungskündigung von Mitarbeitenden eines Bereiches einer Regionalstelle aus betriebswirtschaftlichen Gründen unvermeidbar, können die betroffenen Mitarbeitenden und die Personalvertretung bei der entsprechenden Regionalstellenleitung Verhandlungen über Sozialplanleistungen beantragen.

Werden Änderungskündigungen von MitarbeiterInnen aus betriebswirtschaftlichen Gründen erwogen, ist die Personalvertretung rechtzeitig zu informieren. Auf Verlangen der Personalvertretung können zusätzliche Informationen eingeholt und Verhandlungen geführt werden. Sind Änderungskündigungen unvermeidbar, müssen den betroffenen Mitarbeitenden und der Personalvertretung vor dem Aussprechen von Änderungskündigungen die Gründe sowie allfällige Massnahmen transparent vorgelegt werden.

Artikel 12.1

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Paritätische Kommission

49.1 Ergeben sich in der Anwendung der im GAV vereinbarten Anstellungsbedingungen Differenzen, können die Mitarbeitenden ihre Beschwerde über den Dienstweg bis zur Geschäftsleitung einbringen. Bei Gesprächen zur Bereinigung von Differenzen kann sich die/der betroffene Mitarbeitende durch ein Mitglied der Personalvertretung, eine Vertretung von Unia oder vpod oder eine andere Vertrauensperson begleiten lassen. In diesem Fall informiert der/die Mitarbeitende den/die Vorgesetzten vorgängig.

49.2 Können Differenzen durch die Geschäftsleitung nicht bereinigt werden, kann die Angelegenheit der Paritätischen Kommission unterbreitet werden.

49.3 Zur Durchführung dieses Gesamtarbeitsvertrags und zur Förderung der Zusammenarbeit wird eine paritätische Kommission (PaKo) bestellt. Die Organe von ECAP anerkennen die Entscheide der PaKo als für sie verbindlich.

49.4 Die PaKo besteht aus je einer Dreiervertretung von Arbeitgeber und Arbeitnehmende (PV, Unia und vpod) sowie einer aussenstehenden Präsidentin/einem Präsidenten, die/der die Zustimmung aller GAV-Parteien findet. Der/die PräsidentIn wird jeweils auf zwei Jahre gewählt und ist wieder wählbar. Die PaKo-Mitglieder können sich in Ausnahmefällen vertreten lassen.

49.5 Die GAV-Parteien verpflichten sich, grundsätzliche Fragen des Verhältnisses zwischen der Arbeitgeberin und den Mitarbeitenden in der PaKo zu besprechen, wenn dies von einer Vertragspartei gewünscht wird. Weiter ist die PaKo für all jene Themenbereiche zuständig, die ihr in diesem GAV zugewiesen sind. Sie entscheidet insbesondere in individuellen Angelegenheiten (Anrufung durch Mitarbeitende) und über die Auslegung des GAV gem. nachfolgend Ziff. 49.6.

49.6 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages oder bei behaupteter Verletzung durch eine Vertragspartei wird eine Verständigung in der PaKo angestrebt.

49.7 Ist ein PaKo-Mitglied in einer konkreten Angelegenheit selbst betroffen, so kann es sich vertreten lassen. Die PaKo führt über ihre Verhandlungen ein Protokoll, das allen GAV-Parteien zugänglich ist.

49.8 Bei einem vertragslosen Zustand besteht die PaKo für weitere zwölf Monate zur Behandlung von Fragen aus dem bisherigen GAV.

49.9 Jedes Mitglied kann die Einberufung einer PaKo-Sitzung verlangen. Das vom PaKo-Präsidium bestimmte Sekretariat stellt nach Rücksprache mit der Präsidentin/dem Präsidenten die Traktandenliste auf und beruft die Sitzungen ein.

Artikel 49

Friedenspflicht

Von Gesetzes wegen (Art. 357a Abs. 2 OR) gilt während der Dauer eines GAV der relative Arbeitsfriede (Kampfmassnahmen sind bei Differenzen über Gegenstände, die im GAV geregelt sind, verboten); im vorliegenden GAV wurde nicht der absolute Arbeitsfriede vereinbart

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