GAV Personalverleih
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz. GAV Personalverleih: Artikel 1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach AVG sind und deren Hauptaktivität der Personalverleih ist. Es steht Betrieben ausserhalb des betrieblichen Geltungsbereiches frei, sich dem GAV Personalverleih zu unterstellen. Eine Befreiung ist dann nur auf das Ablaufdatum des GAV Personalverleih gemäss Art. 43 dieses Vertrages möglich. Betriebe mit anderen GAV: Gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind, oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Dieser Ausschluss wird vereinbart, weil die orts- und branchenüblichen Löhne in diesen Branchen über den Mindestlöhnen in Art. 20 des vorliegenden GAV liegen. GAV Personalverleih: Artikel 2 und 3persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben gemäss Art. 2 als entliehene Arbeitnehmende beschäftigt sind. Ausnahmen: Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach Suva unterstehen diesem GAV nicht. Einzelnen Arbeitgebern, die am GAV Personalverleih nicht beteiligt sind, steht es frei, sich dem GAV Personalverleih anzuschliessen. GAV Personalverleih: Artikel 4allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die a. Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach Arbeitsvermittlungsgesetz sind und b. deren Hauptaktivität der Personalverleih ist. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmende, die von Betrieben gemäss Ziffer 2 verliehen werden. Ausgenommen sind Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA. Ausgenommen sind weiter Arbeitnehmende, die bei Engpässen (z.B. Ferienabwesenheiten und Arbeitsverhinderungen der Betriebsleiter oder Arbeitsspitzen) in landwirtschaftliche Betriebe verliehen werden. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt): Basis für die Jahresstundenberechnung: 52,07 Wochen à 42 Stunden = 2187 Stunden. Grundlage für die Lohnberechnung und sämtliche Leistungen und Abzüge bildet in der Regel der Ort des Einsatzbetriebes.
Jahr | Gebiet | Lohnklassen | Jahreslohn | Monatslohn | Stundenlohn (Basislohn) |
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2020 | Normallohn | Ungelernte | CHF 46'150.-- | CHF 3'550.-- x 13 | CHF 19.48 | | | Angelernte | CHF 49'993.-- | CHF 3'846.-- x 13 | CHF 21.10 | | | Gelernte | CHF 56'810.-- | CHF 4'370.-- x 13 | CHF 23.98 | | Tessin | Ungelernte | CHF 39'780.-- | CHF 3'060.-- x 13 | CHF 16.79 | | | Angelernte | CHF 46'446.-- | CHF 3'573.-- x 13 | CHF 19.60 | | | Gelernt | CHF 52'780.-- | CHF 4'060.-- x 13 | CHF 22.28 | | Hochlohn | Ungelernte | CHF 48'750.-- | CHF 3'750.-- x 13 | CHF 20.58 | | | Angelernte | CHF 53'425.-- | CHF 4'110.-- x 13 | CHF 22.55 | | | Gelernte | CHF 60'710.-- | CHF 4'670.-- x 13 | CHF 25.62 | Die in tempdata erfassten Lohnklassen, Lohneinteilungen und Löhne gelten als integrierender Bestandteil dieses GAV Personalverleih. Als Hochlohngebiete gelten die Agglomeration Bern, der Arc lémanique sowie die Kantone BS, BL, ZH und GE. Die Hochlohngebiete Agglomeration Bern und Arc lémanique werden im Anhang 3 definiert. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Dieser Ausschluss wird vereinbart, weil die orts- und branchenüblichen Löhne in diesen Branchen über den Mindestlöhnen in Art. 20 des vorliegenden GAV liegen. Berechnungsmodul Minimallöhne für Ungelernte, Gelernte und Angelernte für das Jahr 2021:
Ungelernte, 20 bis 49 Jahre | Normal CHF 3'550/Mt. | Hochlohn CHF 3'750/Mt. | TI CHF 3'060/Mt. |
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Basislohn / Std. | CHF 19.48 | CHF 20.58 | CHF 16.79 | Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.62 | CHF 0.66 | CHF 0.54 | Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.67 | CHF 1.77 | CHF 1.44 | 13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.81 | CHF 1.92 | CHF 1.56 | Bruttolohn / Std. | CHF 23.58 | CHF 24.93 | CHF 20.33 |
Ungelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre | Normal CHF 3'550/Mt. | Hochlohn CHF 3'750/Mt. | TI CHF 3'060/Mt. |
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Basislohn / Std. | CHF 19.48 | CHF 20.58 | CHF 16.79 | Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.62 | CHF 0.66 | CHF 0.54 | Ferienentschädigung (10,6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.13 | CHF 2.25 | CHF 1.84 | 13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.85 | CHF 1.96 | CHF 1.60 | Bruttolohn / Std. | CHF 24.08 | CHF 25.45 | CHF 20.77 |
Gelernte, 20 bis 49 Jahre | Normal CHF 4'370/Mt. | Hochlohn CHF 4'670/Mt. | TI CHF 4'060/Mt. |
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Basislohn / Std. | CHF 23.98 | CHF 25.62 | CHF 22.28 | Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.77 | CHF 0.82 | CHF 0.71 | Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.06 | CHF 2.20 | CHF 1.92 | 13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.23 | CHF 2.39 | CHF 2.07 | Bruttolohn / Std. | CHF 29.04 | CHF 31.03 | CHF 26.98 |
Gelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre | Normal CHF 4'370/Mt. | Hochlohn CHF 4'670/Mt. | TI CHF 4'060/Mt. |
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Basislohn / Std. | CHF 23.98 | CHF 25.62 | CHF 22.28 | Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.77 | CHF 0.82 | CHF 0.71 | Ferienentschädigung (10,6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.62 | CHF 2.80 | CHF 2.44 | 13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.28 | CHF 2.44 | CHF 2.12 | Bruttolohn / Std. | CHF 29.65 | CHF 31.68 | CHF 27.55 |
Angelernte, 20 bis 49 Jahre | Normal CHF 3'846/Mt. | Hochlohn CHF 4'110/Mt. | TI CHF 3'573/Mt. |
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Basislohn / Std. | CHF 21.10 | CHF 22.55 | CHF 19.60 | Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.68 | CHF 0.72 | CHF 0.63 | Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.81 | CHF 1.94 | CHF 1.69 | 13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.97 | CHF 2.10 | CHF 1.83 | Bruttolohn / Std. | CHF 25.56 | CHF 27.31 | CHF 23.75 |
Angelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre | Normal CHF 3'846/Mt. | Hochlohn CHF 4'110/Mt. | TI CHF 3'573/Mt. |
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Basislohn / Std. | CHF 21.10 | CHF 22.55 | CHF 19.60 | Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.68 | CHF 0.72 | CHF 0.63 | Ferienentschädigung (10,6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.31 | CHF 2.47 | CHF 2.14 | 13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.01 | CHF 2.14 | CHF 1.86 | Bruttolohn / Std. | CHF 26.10 | CHF 27.88 | CHF 24.23 | Für LehrabgängerInnen im ersten Beschäftigungsjahr nach der Lehre kann der Mindestlohn (für Gelernte) um 10% reduziert werden. Auf Antrag kann die Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKP) mit Zustimmung der zuständigen paritätischen Vollzugskommission der entsprechenden Branche bei Arbeitnehmenden unter 17 Jahren, Schülern, Praktikanten und Personen, die maximal 2 Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden, sowie bei Personen mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit von den erfassten Tarifen Abweichungen um bis zu 15% bewilligen. Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaire-minimum) Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). GAV Personalverleih: Artikel 18, 20, 21 und 22; Anhang 2 und 3LohnkategorienMitarbeiterkategorie | Beschrieb |
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Gelernt | Als gelernt gelten Arbeitnehmende mit einem eidgenössichen Fähigkeitsausweis (EFZ) der Branche, einer abgeschlossenen, mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist, oder einer Attestlehre (EBA) der Branche und mindestens drei Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit | Angelernt | Als angelernt gelten Arbeitnehmende mit mindestens vier Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit, für die es eine Berufsbildung gibt. Der Arbeitnehmende muss dabei pro Kalenderjahr mindestens 1000 Arbeitsstunden absolviert haben. Der Minimallohn eines Angelernten beträgt 88% der Minimallöhne für gelernte Arbeitnehmer | Ungelernt | | Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
GAV Personalverleih: Artikel 20LohnerhöhungAchtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeEs besteht ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
GAV Personalverleih: Artikel 18.2KinderzulagenAchtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
LohnzuschlägeÜberstunden / Überzeit | Anzahl Stunden | Zuschlag |
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Normalarbeitszeit | 42 Stunden pro Woche | | Überstunden | 43. (d.h. >42h) bis 45. Wochenstunde | zuschlagsfrei zu bezahlen bzw. 1 : 1 zu kompensieren | Wochen- resp. Tagesüberzeit | 46. (d.h. >45h) Wochenstunde oder 10,5. (d.h. >9h 30min) Tagesstunde | an Wochentagen 25% Zuschlag (auf Basislohn + Anteil 13.Ml.); an Sonntagen 50% Lohnzuschlag (Basislohn + Anteil 13.Ml.) | Tages- und Wochenüberzeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils die höhere Anzahl Stunden pro Woche. Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz. Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und dauernder Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus usw.). Ihre gesamtarbeitsvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden. Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
GAV Personalverleih: Artikel 12 und 24Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitVorübergehende Nachtarbeit (23 bis 6 Uhr): Lohnzuschlag 25% Vorübergehende Nachtarbeitsschichten (23 bis 6 Uhr, 22 bis 5 Uhr oder 00 bis 7 Uhr): Lohnzuschlag von 25% Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz. Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und dauernder Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus usw.). Ihre gesamtarbeitsvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden. Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
GAV Personalverleih: Artikel 24 und 25Schichtarbeit / PikettdienstVorübergehende Nachtarbeitsschichten (23 bis 6, resp. 22 bis 5 oder 00 bis 7 Uhr): Lohnzuschlag von 25% Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
GAV Personalverleih: Artikel 25SpesenentschädigungAuswärtige Verpflegung: Sieht ein Branchenvertrag, dessen Lohnvorschriften integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind, eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung vor, ist diese auch verliehenen Arbeitnehmenden auszurichten. Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
GAV Personalverleih: Artikel 27weitere ZuschlägeAchtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit42 Stunden pro Woche Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
GAV Personalverleih: Artikel 12FerienAlterskategorie | Ferientage | Entschädigung |
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Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.6% | Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 8.33% | Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.6% | Die Auszahlung des Ferienlohnes darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohnes für alle übrigen Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen. Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
GAV Personalverleih: Artikel 13 und Anhang 2bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage (*1) |
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Heirat des Arbeitnehmenden (inkl. eingetragene Partnerschaft) | 3 Tage | Todesfall in der in der Gemeinschaft lebenden Familie oder des/der Lebenspartners/-in | 3 Tage | Todesfall von Geschwistern, Eltern, Gross- und Schwiegereltern | 1 Tag | Geburt oder Heirat (inkl. eingetragene Partnerschaft) eines Kindes | 1 Tag | Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag | Militärische Inspektion | 1/2 Tag | Pflege des eigenen und/oder im gleichen Haushalt lebenden kranken Kindes pro Krankheitsfall | bis zu 3 Tage | Erfüllung gesetzlicher Pflichten | nötige Stunden | (*1) Der Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall besteht nach der Probezeit. Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit. Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
GAV Personalverleih: Artikel 15bezahlte FeiertageDie Arbeitnehmenden haben nach Ablauf von 13 Wochen Anspruch auf die Entschädigung für den Lohnausfall für alle einem Sonntag gleichgestellten offiziellen Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Es steht dem Arbeitgeber frei, die Feiertagsentschädigung mit einem pauschalen Lohnzuschlag von 3,2% (für die Berechnung gilt Anhang 2) abzugelten. Die Arbeitnehmenden haben ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf die Entschädigung für den Lohnausfall für den 1. August, sofern er auf einen Werktag fällt. GAV Personalverleih: Artikel 14 und Anhang 2BildungsurlaubDie Vertragsparteien unterstützen und fördern die Weiterbildung zur beruflichen Entwicklung und zur Verbesserung der arbeitsmarktlichen Positionierung der verliehenen Arbeitnehmenden.
Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden. - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. Unfall: - Obligatorische Unfallversicherung - Nichtbetriebsunfälle gemäss Bestimmungen der Suva gedeckt
Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Gemäss Erwerbsersatzgesetz; max. 14 Wochen (in Genf 16 Wochen) à 80% des durschnittlichen Erwebseinkommens; Auszahlung in Form eines Taggeldes (max. 98, in Genf 112 Taggelder)
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
GAV Personalverleih: Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. Achtung: Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) der allgemeinverbindlich erklärten und der im Anhang 1 aufgeführten GAV haben Vorrang.
GAV Personalverleih: Artikel 16BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge. Näheres regelt das Reglement.
Für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sind die Vollzugs- und Weiterbildungskosten im Mitgliederbeitrag enthalten. Die Rückerstattung wird in einem Reglement geregelt und beträgt maximal 80% des Mitgliederbeitrages.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Vertragsparteien unterstützen und fördern die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der verliehenen Arbeitnehmenden.
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Einsatzbetriebe sind gemäss Verordnung über die Unfallverhütung verantwortlich für die Zurverfügungstellung einer Sicherheitsgrundausrüstung und für die ergänzenden Schutzmassnahmen und –instruktionen, die entsprechenden Schutzanzüge, das Einhalten der Schutzvorschriften (Asbestsanierung/Wasser-, Schlamm-, Untertagarbeiten etc.) und das Melden und die Entschädigung der Verleihbetriebe für die entsprechenden Zuschläge.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungUnia Syna Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz) Angestellte SchweizArbeitgebervertretungswissstaffingparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Organisation, Aufgaben und Kompetenzen werden in einem Reglement geregelt.
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Die Aufgaben sind im Detail im Reglement geregelt.
Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36FondsSpezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung GAV Personalverleih: Artikel 7.2MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständige Institution |
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1. Stufe | Schiedsgericht | 2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Die Details regelt das Reglement der Rekurskommission.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung » GAV Personalverleih 2019-2020 (443 KB, PDF)» Usages chimie 2018 (Canton de Genève) (48 KB, PDF)» Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève
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