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L-GAV für die Migros-Gruppe

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für das Gebiet der Schweiz (Firmenvertrag).

*Artikel 2.1*
Gilt für das Gebiet der Schweiz (Firmenvertrag).

*Artikel 2.1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das Gebiet der Schweiz (Firmenvertrag).

Artikel 2.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für folgende Unternehmen:
a) den MGB als Einzelunternehmen;
b) die Migros-Industrieunternehmen und die unterzeichnenden Dienstleistungs- sowie übrigen Unternehmen gemäss Anhang 1;
c) die unterzeichnenden Migros-Genossenschaften.

Artikel 2.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt obligatorisch für alle voll- oder teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen, die unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
Unterstellung unter diesen Vertrag ausgenommen:
a) Mitglieder der Direktion und des Kaders
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, an dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
c) Mitarbeitende, die in einem Migros-Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
d) Personen in Ausbildung. Auf Lernende finden die Bestimmungen dieses Vertrages jedoch sinngemäss Anwendung. Personen in Ausbildung, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, können auf ihr Begehren hin dem Vertrag unterstellt werden, wenn sie sich schriftlich verpflichten, den mit der Vertragsunterstellung verbundenen Pflichten nachzukommen.
e) Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder Altersleistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge beziehen.

Nicht von der Unterstellung ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Zustimmung des Unternehmens über das reglementarische Pensionierungsalter der MPK hinaus im Dienste des M-Unternehmens verbleiben und die den Bezug der Altersrente aufschieben.

Artikel 3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Die vertragsschliessenden Parteien verpflichten sich, über eine Erneuerung des Vertrages rechtzeitig vor Vertragsablauf Verhandlungen aufzunehmen.

Artikel 69.2+4

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Der Mindestlohn gemäss vorstehender Ziffer 36.2 L-GAV beträgt ab 1. Januar 2015 CHF 3'900.--

Die Geschäftsleitung und die Personalkommission eines Unternehmens können einen tieferen Mindestlohn vereinbaren, sofern dies aus wirtschaftlichen oder regionalen Gründen erfoderlich ist.

Die Richtlöhne gemäss vorstehender Ziffer 36.2 L-GAV betragen mit Wirkung ab 1. Januar 2015:
AusbildungLohn
Vierjährige GrundbildungCHF 4'300.--
Dreijährige GrundbildungCHF 4'100.--
Zweijährige GrundbildungCHF 4'000.--

Artikel 38.2, Lohnvereinbarungen Migros 2015

Lohnerhöhung

2015:
Die massgebende Lohnsumme wird um 0.7 bis 1.2% erhöht.

Zur Information:
Die vertragsschliessenden Parteien verhandeln jährlich über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des neuen Kalenderjahres.

Artikel 38.2 Lohnvereinbarung Migros 2015

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr. Beginnt oder endigt das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so besteht ein Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil des 13.Monatslohnes.

Dienstaltersgeschenke:
DienstjahreGeldbetrag oder bezahlter Urlaub
nach 5 DienstjahrenCHF 1'500.-- oder 5 Tage
nach 10 DienstjahrenCHF 2'500.-- oder 10 Tage
nach 15 DienstjahrenCHF 3'500.-- oder 15 Tage
nach 20 DienstjahrenCHF 4'500.-- oder 20 Tage
nach 25 DienstjahrenCHF 5'500.-- oder 20 Tage
nach 30 DienstjahrenCHF 6'500.-- oder 20 Tage
nach 35 DienstjahrenCHF 7'500.-- oder 20 Tage
nach 40 DienstjahrenCHF 8'500.-- oder 20 Tage

Artikel 39.1 und 43; Anhang 2

Kinderzulagen

Die vertragsschliessenden Parteien garantieren, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Kinder-, Geburts- und Familienzulagen mindestens im Rahmen der jeweiligen kantonalen Gesetze durch die Unternehmen ausgerichtet werden. Die Unternehmen können Haushalte mit Kindern im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit weitergehenden Leistungen unterstützen.

Artikel 40

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, Überstundenarbeit zu leisten, soweit sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, wenn nicht möglich, dann finanziell durch einen Zuschlag von mindestens 25%. Nach Vereinbarung auch Pauschale möglich.

Artikel 31

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Spesen werden gemäss dem unternehmensinternen Reglement vergütet. Benutzen die Mitarbeitenden im Einverständnis mit dem Unternehmen für ihre Tätigkeit das Privatfahrzeug, erfolgt eine Entschädigung gemäss unternehmensinternem Reglement.

Artikel 41.2

weitere Zuschläge

Zulagen und Zuschläge, zu deren Ausrichtung keine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die über den gesetzlich bestimmten Umfang hinausgehen, werden durch die Unternehmen festgelegt. Sie können in eine Branchenvereinbarung nach Ziffer 61 oder eine Betriebsvereinbarung nach Ziffer 6 einbezogen werden.

Artikel 41

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die normale wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt 41 Stunden (Beschäftigungsgrad = 100%). Diese Arbeitszeit ist im Durchschnitt innerhalb von höchstens 12 Monaten einzuhalten. Als Beschäftigungsgrad 100% gilt auch eine normale, wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, wenn gleichzeitig eine Woche Ferien weniger bezogen wird.

Artikel 28.1

Ferien

AlterskategorieFerien
Vom ersten vertraglich vereinbarten Arbeitstag bis zum 20. Anstellungsjahr5 Wochen
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lehrlinge6 Wochen
Vom 21. Anstellungsjahr an oder ab 50. Altersjahr6 Wochen
Vom 31. Anstellungsjahr an oder ab 60. Altersjahr7 Wochen

Artikel 32

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat, eigene3 Arbeitstage
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern1 Arbeitstag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils5 Arbeitstage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters2 Arbeitstage
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels1 Arbeitstag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen)1 Arbeitstag
Abgabe der militärischen Ausrüstung1⁄2 Arbeitstag
Vaterschaftsurlaub/Adoption3 Wochen (und auf Begehren zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlter Urlaub)

Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern und den Ehegatten und Lebenspartnern die gleichgeschlechtlichen Partner gleichgestellt.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen bei Erkrankung eines im gleichen Haushalt und im örtlichen Geltungsbereich dieses Vertrages lebenden eigenen Kindes oder eines Familienangehörigen nachweisbar keine Pflegepersonen zur Verfügung stehen, wird hierfür in der Regel Urlaub von bis zu 3 Tagen bei vollem Lohnanspruch gewährt.

Artikel 36 und 48

bezahlte Feiertage

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Bildungsurlaub

Mitgliedern der Personalkommissionen oder eines anderen Gremiums des Unternehmens, Stiftungsräten der MPK sowie Delegierten, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms bezahlter Urlaub von in der Regel 5 Tagen im Jahr zu gewähren.

Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände, die an Kursen oder Tagungen ihres Verbandes teilnehmen möchten, haben den bezeichneten Stellen im Unternehmen rechtzeitig ein Gesuch um Bildungsurlaub unter Vorweisung des Programms einzureichen. Über solche Gesuche wird separat entschieden.

Artikel 37

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit
Leistungen: 100% während 730 Tagen.
Prämien: Unternehmen und MitarbeiterInnen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall
Grundsatz: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Unternehmen gegen die Folgen von Berufsunfällen, die Vollzeitbeschäftigten auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Teilzeitbeschäftigte sind ebenfalls gegen Nichtberufsunfälle versichert, sofern sie gemäss der Regelung des UVG mindestens 8 Stunden wöchentlich arbeiten.

Leistungen: Mind. 3 Monate 100% des Lohnes, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.

Prämien: Berufsunfallversicherung trägt Unternehmen, Nichtberufsunfallversicherung tragen MitarbeiterInnen.

Artikel 45 und 46

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen bei 100% Lohn.

Vaterschaftsurlaub/Adoption: 3 Wochen bezahlter Urlaub, Möglichkeit bis zu 2 weitere Wochen unbezahlten Urlaub zu beziehen.

Artikel 48

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten
sowie während Normal- und Beförderungsdiensten in der schweizerischen Armee wird die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung wie folgt ergänzt:
WerEntschädigung
Mitarbeitende ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern75% des vollen Nettolohnes während der Rekrutenschule
100% während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen im Jahr
Mitarbeitende mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern100% des vollen Nettolohnes

Artikel 50

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Vor dem ordentlichen Pensionierungsalter (vollendetes 63. Altersjahr) ist die vorzeitige Pensionierung frühestens auf den Ersten des Monats nach dem vollendeten 58. Altersjahr möglich. Die Altersrente wird aufgrund der bis zur vorzeitigen Pensionierung anrechenbaren Versicherungsjahre berechnet und um 0.15% für jeden vollen Monat der vorzeitigen Pensionierung gekürzt.

Artikel 24 Vorsorgereglement Migros Pensionskasse 2008

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen
Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht,
Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet.

Artikel 16.2

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Grundsatz
Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Chancengleichheit in der Migros-Gruppe. Sie besprechen bei Bedarf die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen in der Paritätischen Kommission.

Den Unternehmen wird insbesondere empfohlen,
– die berufliche Weiterbildung der Frauen zu fördern,
– die Aufstiegsmöglichkeiten für Frauen zu erleichtern,
– den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten oder in einen neuen Beruf zu erleichtern und zu fördern.

Sexuelle Belästigung
Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Beruf und Familie
Die Unternehmen fördern innovative Arbeitszeitmodelle, die insbesondere zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie führen.

Lohngleichheit
Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Artikel 16.3, 21, 28.2 und 38.1

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben
zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsproblemen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit zu schützen. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bilden eine gemeinsame Aufgabe des Unternehmens und der Mitarbeitenden. Die Unternehmen erlassen dazu geeignete Richtlinien.

Artikel 19

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Personen in Ausbildung sind aus dem GAV ausgenommen. Auf Lernende finden die Bestimmungen dieses Vertrages jedoch sinngemäss Anwendung. Personen in Ausbildung, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, können auf ihr Begehren hin dem Vertrag unterstellt werden, wenn sie sich schriftlich verpflichten, den mit der Vertragsunterstellung verbundenen Pflichten nachzukommen.

Ferienanspruch Lernende und Personen unter 20 Jahre: 6 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.2 und 32.1; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate, max. 3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Vom 10. Anstellungsjahr an3 Monate

Artikel 13 und 15

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)

Arbeitgebervertretung

- MGB
– durch den MGB vertretene Unternehmen gemäss Anhang 1
– Genossenschaft Migros Aare
– Genossenschaft Migros Basel
– Genossenschaft Migros Genf
– Genossenschaft Migros Luzern
– Genossenschaft Migros Neuenburg-Freiburg
– Genossenschaft Migros Ostschweiz
– Genossenschaft Migros Tessin
– Genossenschaft Migros Waadt
– Genossenschaft Migros Wallis
– Genossenschaft Migros Zürich

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission
Zusammensetzung: Gleiche Anzahl VertreterInnen Arbeitnehmer/Arbeitgeber. Vertragsschliessende Arbeitnehmerverbände und Landeskommission der Migros-Gruppe: Je eine Vertreterin/Vertreter.
Aufgaben: Entscheidungen über Auslegung des GAV und der Vereinbarungen, Lohnstreitigkeiten, kleinere Anpassungen GAV, Richtlinien.

Artikel 6 und 7

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände, die an Kursen oder Tagungen ihres Verbandes teilnehmen möchten, haben den bezeichneten Stellen im Unternehmen rechtzeitig ein Gesuch um Bildungsurlaub unter Vorweisung des Programms einzureichen. Über solche Gesuche wird separat entschieden.

Artikel 37.2

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Personalkommission: Betriebliche Sozialpartner, die die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber den Geschäftsleitungen wahrnehmen. Die Rechte und Pflichten der Personalkommissionen und ihre Zusammenarbeit mit den Geschäftsleitungen bestimmen sich nach der Mitwirkungsordnung gemäss Anhang 5 dieses Vertrages.

Landeskommission: Dachorganisation der Personalkommissionen der dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Unternehmen der Migros-Gruppe und der von diesen vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

Artikel 9 und 10

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.

Artikel 22.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Die Vertragsparteien suchen im Rahmen der Paritätischen Kommission gemeinsam Mittel und Wege, damit bei solchen betrieblichen Umstrukturierungen unter Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit alle Möglichkeiten zur Erhaltung oder Erneuerung von Arbeitsplätzen ausgeschöpft werden können.

Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgesprochen werden, wird ein Sozialplan erstellt. Ziel: Schaffung neuer beruflicher Perspektiven, andere zumutbare Stelle vermitteln, Begleitung bei der beruflichen Neuorientierung. Das Mobilitätsmanagement wird durch finanzielle Leistungen, die sich an den Verhältnissen und Bedürfnissen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientieren, unterstützt und ergänzt.

Artikel 65 und 66

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Erste StufeVertragspartner
Zweite StufeParitätische Kommission
Dritte StufeSchiedsgericht

Artikel 7 und 12

Friedenspflicht

Die vertragsschliessenden Parteien verpflichten sich, den Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede Kampfmassnahme zu verzichten. Die FriedenspfIicht giIt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.

Artikel 11.1

Dokumente und Links  nach oben
» L-GAV Migros 2015-2018 (1056 KB, PDF)
» Migros 2015 Lohnvereinbarung / accord salarial (n’existe pas en version française) / accordo salariale (non esiste in versione italiana) (54 KB, PDF)

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