GAV der Walliser Waldwirtschaft
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.11.2018 - 31.12.2023
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für den Kanton Wallis. Artikel 2.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen. Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt. Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselBeide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen. Artikel 34.2ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneDie in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind. Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikation | pro Stunde | pro Monat |
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1 – Dipl. Förster | CHF 37.85 | CHF 6'908.-- | 2 – Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter | CHF 32.25 | CHF 5'887.-- | 3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | CHF 30.20 | CHF 5'515.-- | 3b – Forstwart EFZ | CHF 29.05 | CHF 5'303.-- | 4 – Forstwart EFZ | CHF 27.55 | CHF 5'027.-- | 5a – Forstwart EFZ | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- | 5b – Forstpraktiker EBA | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- | 5c – Hilfsarbeiter | CHF 26.40 | CHF 4'814.-- | 6 – Forstpraktiker EBA | CHF 24.80 | CHF 4'530.-- | 7 – Hilfsarbeiter | CHF 24.45 | CHF 4'466.-- | Grundregeln: – Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen. – Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird. – Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ). – Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich. Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018LohnkategorienQualifikation | Funktion |
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1 – Dipl. Förster | Revierförster und Betriebsleiter | 2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiter | dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt | 3a – Spezialisierter Forstwart EFZ | mit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis) | 3b – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner | 4 – Forstwart EFZ | Ab 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich | 5a – Forstwart EFZ | nach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich | 5b – Forstpraktiker EBA | ab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich | 5c – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres | 6 – Forstpraktiker EBA | nach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich | 7 – Hilfsarbeiter | ohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz | Anhang: MindestlöhneLohnerhöhungDie Erhöhungen der Reallöhne in 2019 sind folgende:
Klassen | Erhöhung der Reallöhne pro Monat | Erhöhung der Reallöhne pro Stunde |
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1 | CHF 70.-- | CHF 0.40 | 2 | CHF 60.-- | CHF 0.35 | 3a | CHF 55.-- | CHF 0.30 | 3b | CHF 55.-- | CHF 0.30 | 4 | CHF 50.-- | CHF 0.30 | 5 | CHF 45.-- | CHF 0.25 | 6 | CHF 40.-- | CHF 0.20 | 7 | CHF 40.-- | CHF 0.20 | Wir weisen darauf hin, dass die Erhöhung der Reallöhne auch die in 2018 gekündigten und in 2019 wieder angestellten Arbeitnehmer (Saisonangestellte) betrifft. Tatsächlich wird davon ausgegangen, dass das Vertragsverhältnis nicht wirklich unterbrochen wurde. Bitte beachten Sie auch, dass eine Lohnerhöhung im Vorjahr nicht die oben erwähnte Erhöhung der Reallöhne in 2019 kompensiert. Zur Information: Die Sozialpartner verpflichten sich, jedes Jahr Verhandlungen über Lohnanpassung oder anderweitige Verbesserungen zu führen.
Artikel 19.2; Lohnvereinbarung 2019Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Dienstaltersgeschenke Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr | Geschenk |
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im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche | im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche | im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche | Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitDie Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert. Artikel 7Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungMittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.-- – Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt. – Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt. – Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
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Globalentschädigung | CHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std. | Entschädigung für private Fahrzeuge
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
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PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und Material | CHF -.85/Km | grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material | CHF 1.35/km | Motorrad | CHF -.30/km | Motofahrrad | CHF -.20/km | Anhang: Artikel 4weitere ZuschlägeAnspruch bei Schlechtwetter: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Diese Entschädigung beträgt 80 % des Grundlohnes; sie wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung. Artikel 9Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden. Artikel 7FerienAlter | Ferien |
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Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn) | Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr | 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn) | Die Ferienzeit wird im Einverständnis mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgesetzt, wobei prinzipiell 50 % der Ferienzeit in den Wintermonaten bezogen werden müssen. Artikel 11bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 3 Tage | Geburt eines Kindes | 5 Tage | Todesfall des Ehepartners oder von Kindern | 3 Tage | Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage | Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern | 1 Tag | Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) | 1 Tag | Rekrutierung | 2 Tage | Ausmusterung | 0.5 Tag | Artikel 13bezahlte FeiertageDie Feiertage und arbeitsfreien Tage sind: Neujahr, Ostermontag, St. Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis, Weihnachten. Feiertage, die nicht auf einen Arbeitstag fallen, werden nicht entschädigt. Artikel 12
BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet. Unfall: Die Arbeitnehmer müssen gegen die beruflichen und nichtberuflichen Unfälle laut der Bundesgesetzgebung versichert sein. Der Arbeitgeber schliesst eine UVG-Zusatzversicherung für ein 10% höheres Taggeld vom 61. bis zum 720. Tag ab. Laut den gesetzlichen Bestimmungen fallen die Versicherungsprämien der Berufsunfallversicherung zu Lasten des Arbeitgebers, diejenigen der Nichtbetriebsunfallversicherung zu Lasten des Arbeitnehmers. Die Zusatzversicherung wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt. Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Unfall ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %
Artikel 16 und 17Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 5 Tage Artikel 13Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstMilitär-, Zivil- und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht |
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Rekrutenschule als Rekrut | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes | Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes | Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes | Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt. Artikel 14BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVon jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
Wer | Beitrag |
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Arbeitgeber | CHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme | Arbeitnehmer | 0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes | Artikel 23Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzEr hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen. Artikel 6Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind nicht den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Lehrlingslohnempfehlung Forstlehrlinge | ab 2018 |
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1. Lehrjahr | CHF 770.-- | 2. Lehrjahr | CHF 1'220.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'680.-- | Ferien (gesetzliche Bestimmungen): - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 2; Löhne 2018 und 2019; OR 329a+e
KündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit (2 Monate) | 7 Tage | 1. Dienstjahr
| 1 Monat
| 2.-9. Dienstjahr
| 2 Monate
| ab 10. Dienstjahr
| 3 Monate
| Artikel 4KündigungsschutzBei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen. Artikel 4.4SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungSyna - die Gewerkschaften Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)ArbeitgebervertretungWalliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis) AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen) Union des forestiers du Valais romand Association des forestiers-bûcherons du Valais romand Oberwalliser Forstvereinparitätische OrganeVollzugsorganeEs wird eine paritätische Kommission bestellt ,die sich aus fünf Vertretern der Arbeitgeber und fünf Vertretern der Arbeitnehmer zusammensetzt. Jeder unterzeichnungsberechtigte Verband oder Organisation hat Anrecht auf einen Vertrete
Aufgaben: a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen; b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen; c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission; d) sie überwacht die Sozialeinrichtungen, die durch den vorliegenden Vertrag geschaffen werden;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie; f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie; g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf; h) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen.
Artikel 20 und 22MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe 1: engere paritätische Berufskommission Stufe 2: berufliches Schiedsgericht Artikel 28 und 29
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV der Walliser Waldwirtschaft 2018 (295 KB, PDF)» Anhang 2018 (255 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2019 Walliser Waldwirtschaft (334 KB, PDF)
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