GAV-Service.ch

Archiv GAV-Service

Achtung: Seit dem 1. Januar 2021 wird die Webseite nicht mehr aktualisiert.

Dies ist der alte Auftritt der GAV-Datenbank der Unia. Sie finden hier die GAV-Daten, die bis 31.12.2020 gültig waren.

Die aktuellen Daten sind auf dem neuen GAV-Service (www.gav-service.ch) zu finden.
GAV-Service.ch Logo Unia

GAV der Walliser Waldwirtschaft

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.11.2018 - 31.12.2023

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 2.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.

Artikel 34.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.

Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikationpro Stundepro Monat
1 – Dipl. FörsterCHF 37.85CHF 6'908.--
2 – Dipl. Förster/dipl. VorarbeiterCHF 32.25CHF 5'887.--
3a – Spezialisierter Forstwart EFZCHF 30.20CHF 5'515.--
3b – Forstwart EFZCHF 29.05CHF 5'303.--
4 – Forstwart EFZCHF 27.55CHF 5'027.--
5a – Forstwart EFZCHF 26.40CHF 4'814.--
5b – Forstpraktiker EBACHF 26.40CHF 4'814.--
5c – HilfsarbeiterCHF 26.40CHF 4'814.--
6 – Forstpraktiker EBACHF 24.80CHF 4'530.--
7 – HilfsarbeiterCHF 24.45CHF 4'466.--

Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.

Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018

Lohnkategorien

QualifikationFunktion
1 – Dipl. FörsterRevierförster und Betriebsleiter
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiterdem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt
3a – Spezialisierter Forstwart EFZmit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis)
3b – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner
4 – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5a – Forstwart EFZnach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5b – Forstpraktiker EBAab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5c – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres
6 – Forstpraktiker EBAnach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
7 – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz

Anhang: Mindestlöhne

Lohnerhöhung

Die Erhöhungen der Reallöhne in 2019 sind folgende:
KlassenErhöhung der Reallöhne pro MonatErhöhung der Reallöhne pro Stunde
1CHF 70.--CHF 0.40
2CHF 60.--CHF 0.35
3aCHF 55.--CHF 0.30
3bCHF 55.--CHF 0.30
4CHF 50.--CHF 0.30
5CHF 45.--CHF 0.25
6CHF 40.--CHF 0.20
7CHF 40.--CHF 0.20

Wir weisen darauf hin, dass die Erhöhung der Reallöhne auch die in 2018 gekündigten und in 2019 wieder angestellten Arbeitnehmer (Saisonangestellte) betrifft. Tatsächlich wird davon ausgegangen, dass das Vertragsverhältnis nicht wirklich unterbrochen wurde.
Bitte beachten Sie auch, dass eine Lohnerhöhung im Vorjahr nicht die oben erwähnte Erhöhung der Reallöhne in 2019 kompensiert.

Zur Information:
Die Sozialpartner verpflichten sich, jedes Jahr Verhandlungen über Lohnanpassung oder anderweitige Verbesserungen zu führen.

Artikel 19.2; Lohnvereinbarung 2019

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :

EntschädigungUmfang der Entschädigung
GlobalentschädigungCHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std.

Entschädigung für private Fahrzeuge
EntschädigungUmfang der Entschädigung
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und MaterialCHF -.85/Km
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und MaterialCHF 1.35/km
MotorradCHF -.30/km
MotofahrradCHF -.20/km

Anhang: Artikel 4

weitere Zuschläge

Anspruch bei Schlechtwetter: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Diese Entschädigung beträgt 80 % des Grundlohnes; sie wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung.

Artikel 9

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.

Artikel 7

Ferien

AlterFerien
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn)
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn)
Die Ferienzeit wird im Einverständnis mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgesetzt, wobei prinzipiell 50 % der Ferienzeit in den Wintermonaten bezogen werden müssen.

Artikel 11

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat3 Tage
Geburt eines Kindes5 Tage
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern3 Tage
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern1 Tag
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren)1 Tag
Rekrutierung2 Tage
Ausmusterung0.5 Tag

Artikel 13

bezahlte Feiertage

Die Feiertage und arbeitsfreien Tage sind:
Neujahr, Ostermontag, St. Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis, Weihnachten.

Feiertage, die nicht auf einen Arbeitstag fallen, werden nicht entschädigt.

Artikel 12

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.

Unfall:
Die Arbeitnehmer müssen gegen die beruflichen und nichtberuflichen Unfälle laut der Bundesgesetzgebung versichert sein. Der Arbeitgeber schliesst eine UVG-Zusatzversicherung für ein 10% höheres Taggeld vom 61. bis zum 720. Tag ab. Laut den gesetzlichen Bestimmungen fallen die Versicherungsprämien der Berufsunfallversicherung zu Lasten des Arbeitgebers, diejenigen der Nichtbetriebsunfallversicherung zu Lasten des Arbeitnehmers. Die Zusatzversicherung wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt. Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Unfall ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %

Artikel 16 und 17

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 13

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Militär-, Zivil- und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut50% des Lohnes80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr80% des Lohnes100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr80% des Lohnes100% des Lohnes

Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.

Artikel 14

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
WerBeitrag
ArbeitgeberCHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
Arbeitnehmer0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes

Artikel 23

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind nicht den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Lehrlingslohnempfehlung Forstlehrlingeab 2018
1. LehrjahrCHF 770.--
2. LehrjahrCHF 1'220.--
3. LehrjahrCHF 1'680.--

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2; Löhne 2018 und 2019; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate)7 Tage
1. Dienstjahr

1 Monat

2.-9. Dienstjahr

2 Monate

ab 10. Dienstjahr

3 Monate


Artikel 4

Kündigungsschutz

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 4.4

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)

Arbeitgebervertretung

Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Es wird eine paritätische Kommission bestellt ,die sich aus fünf Vertretern der Arbeitgeber und fünf Vertretern der Arbeitnehmer zusammensetzt. Jeder unterzeichnungsberechtigte Verband oder Organisation hat Anrecht auf einen Vertrete

Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
d) sie überwacht die Sozialeinrichtungen, die durch den vorliegenden Vertrag geschaffen werden;

e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen.

Artikel 20 und 22

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Stufe 1: engere paritätische Berufskommission
Stufe 2: berufliches Schiedsgericht

Artikel 28 und 29


Dokumente und Links  nach oben
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV der Walliser Waldwirtschaft 2018 (295 KB, PDF)
» Anhang 2018 (255 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2019 Walliser Waldwirtschaft (334 KB, PDF)

Export nach oben
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
 

    Sie haben zur Zeit keine GAV-Versionen in Ihrer Merkliste.


Unia Home


Produktion (Version 5.4.9)