GAV der Schweizer Papierindustrie
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Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2016 - 31.12.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
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Vertragsdauer | automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel | |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Firmen in den Kantonen BE, BL, GR, LU, SO, ZG)betrieblicher GeltungsbereichGilt für folgende Firmen: - Cham Paper Group Schweiz AG, Cham - Kimberly-Clark GmbH, Niederbipp - Landqart AG, Landquart - Papierfabrik Utzenstorf AG, Utzenstorf - Perlen Converting AG, Perlen - Perlen Papier AG, Perlen - Swiss Quality Paper AG, Balsthal - Ziegler Papier AG, Grellingenpersönlicher GeltungsbereichGilt für alle Mitarbeitenden der Firmen, mit Ausnahme des Kaders. Den Begriff «Kader» definiert jede Firma selber. Auf Lernende, Aushilfen und Praktikanten können die Bestimmungen sinngemäss angewendet werden. Sie unterstehen jedoch nicht dem GAV. Artikel 3ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMonatliche Minimallöhne, für voll arbeitsfähige Mitarbeitende mit Huntertprozentpensum, die das 18. Altersjahr vollendet haben (ab 1. Januar 2016): Funktion | Lohn |
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Ungelernte | CHF 3'600.-- | Facharbeiter (MA mit abgeschlossener Ausbildung) | CHF 3'800.-- | Berufsarbeiter (MA mit EFZ, im entsprechenden Tätigkeitsbereich) | CHF 4'100.-- | Jugendliche Mitarbeitende werden nach den gleichen Vorgaben entlöhnt, wobei der entsprechende Minimallohn – je nach Alter – mit folgenden Faktoren multipliziert wird: – für Jugendliche nach vollendetem 16. Altersjahr mit dem Faktor 0.77 – für Jugendliche nach vollendetem 17. Altersjahr mit dem Faktor 0.80 Artikel 12.1 Ziffer 1+2LohnkategorienUnter Facharbeiter fallen Mitarbeitende, welche eine Tätigkeit ausüben, die entweder besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie über eine abgeschlossene Ausbildung oder über fünf Jahre Berufserfahrung mit guter Leistung verfügen. Unter Berufsarbeiter sind diejenigen Mitarbeitenden zu verstehen, welche über eine abgeschlossene Berufslehre EFZ, im entsprechenden Tätigkeitsbereich verfügen. Artikel 12.1 Ziffer 3+4LohnerhöhungDie jährlichen Lohnverhandlungen finden auf Betriebsebene zwischen Geschäftsleitung und ANV statt. Artikel 12.6Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen anteiligen 13. Monatslohn in der Höhe des durchschnittlichen Grundlohnes (vereinbarter Lohn ohne jegliche Zulagen aller Art) des betreffenden Kalenderjahres. Der 13. Monatslohn wird mit dem Novemberlohn ausbezahlt. Artikel 12.2KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitDie Mitarbeitenden im Stundenlohn erhalten in der Nachtschicht einen Zuschlag von CHF 5.--/h. Artikel 12.3 Ziffer 3Schichtarbeit / PikettdienstDen Mitarbeitenden im Schichtbetrieb werden (je nach Schichtbetrieb) folgende Schichtzuschläge bezahlt: – Dreischichtzuschlag CHF 400.--/Monat – Vierschichtzuschlag CHF 880.--/Monat Diese pauschalen Schichtzuschläge beinhalten sämtliche Zuschläge (Nachtschicht, Sonntag, Feiertage etc.). In diesen Zuschlägen sind insbesondere CHF 20.-- pro Sonntagsstunde bereits eingerechnet. Die Pauschalzuschläge wurden anhand eines Monatslohns, welcher 182 Stunden entspricht, berechnet. Diese werden nur ausgerichtet, wenn entsprechende Arbeitseinsätze geleistet werden. Artikel 12.3 Ziffer 1weitere ZuschlägeAlle Mitarbeitenden, die an den Weihnachtstagen (im Zeitraum von 48h) arbeiten, erhalten für die gearbeiteten Stunden einen Zuschlag von 50%. Artikel 12.3 Ziffer 2Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche (Sollarbeitszeit). Vorbehalten bleiben Schichtpläne, sofern diese im Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen, sowie spezielle Regelungen mit der ANV bezüglich Vorholzeiten und Arbeitszeitsysteme für die Flexibilisierung. Artikel 6FerienAlterskategorie | Ferientage |
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für alle Mitarbeitende | 24 Tage | nach vollendetem 40. Altersjahr | 27 Tage | nach vollendetem 50. Altersjahr | 29 Tage | nach vollendetem 60. Altersjahr | 30 Tage | Dabei entspricht eine Ferienwoche der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Art. 6 Abs. 1 GAV). Massgebend für den Ferienanspruch ist die Anzahl der Altersjahre, welche die Mitarbeitenden am ersten Januar des Kalenderjahres, für das die Ferien gewährt werden, zurückgelegt haben. Für die Berechnung und den Bezug der Ferien gilt das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Artikel 9 Ziffer 2 + 3bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat, eingetragene Partnerschaft | 3 Tage | Geburt eigener Kinder, Adoption | 2 Tage | Todesfall Eltern, EhepartnerIn, LebenspartnerIn, eigene Kinder | 3 Tage | Todesfall Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn | 1 Tag | Militär/Inspektion | gemäss Aufgebot | Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigten Arbeitsverhältnis | 1 Tag | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht ander weitig organisiert werden kann (gilt nicht bei Homeoffice) | max. 3 Tage | Artikel 11bezahlte FeiertageDie Firmen legen nach Anhörung der ANV zusätzlich zum 1. August für jedes Kalenderjahr acht gesetzliche oder ortsübliche Feiertage fest (vgl. Art. 20a ArG), für welche, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen, bei den Mitarbeitenden im Monatslohn kein Lohnabzug erfolgt. Im Schichtplan sind die acht gesetzlichen und ortsüblichen Feiertage sowie der 1. August bereits enthalten. Den Mitarbeitenden im Stundenlohn werden für die ausgehandelten Feiertage die dabei ausfallenden Arbeitsstunden bezahlt. Feiertage, die auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fallen, können nicht durch andere freie Tage ersetzt werden, ausgenommen sind die Ferien. Artikel 10LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Während mindestens 720 Tagen (inklusive erste 3 Monate) 80% des SUVA-pflichtigen Bruttolohnes. Prämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von den Mitarbeitenden getragen. Unfall: Prämien der Versicherung gegen Berufsunfälle zulasten des Arbeitgebers, Prämien der Versicherung gegen Nichtberufsunfälle zulasten der Arbeitnehmenden. Artikel 13Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMilitär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Entschädigung | |
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| Mitarbeitende ohne Unterstützungspflicht | Mitarbeitende mit Unterstützungspflicht | in der Rekrutenschule als Rekrut | 50 % | 100 % | in Wiederholungskursen und ähnlichen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen | 100 % | 100 % | für längerdauernde Dienstleistungen | 50%, min. EO-Entschädigung | 100 % | Artikel 12.5BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBeitrag monatlich CHF 22.-- (Bei einem Teilzeitpensum bis zu 50% wird der halbe Beitrag erhoben.) Artikel 5.8Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDas Unternehmen und die Mitarbeitenden aller Stufen achten die persönliche Integrität und Würde eines jeden Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. Entwürdigende oder verächtliche Äusserungen und Verhalten zu Lasten von Mitarbeitenden aufgrund ihrer religiösen, ethischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer politischen, ökonomischen oder familiären Situation sind zu unterlassen und werden von der Unternehmensleitung nicht toleriert. Artikel 5.6Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer in den Betrieben. Jedes belästigende Verhalten sexueller Natur, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, ist untersagt. Mitarbeitende, welche sich belästigt fühlen, erhalten Beratung und haben die Möglichkeit, sich zu beschweren. Das Unternehmen erwartet von allen Mitarbeitenden, dass sie die persönlichen Grenzen respektieren, auf die ihre Kolleginnen und Kollegen im zwischenmenschlichen Kontakt Anspruch erheben. Mitarbeitende, die sich sexuell belästigt fühlen, werden aufgefordert, den belästigenden Personen unmissverständlich mitzuteilen, dass sie ihr Verhalten nicht akzeptieren. Die Mitarbeitenden haben die Pflicht, betroffene Personen, die sich zur Wehr setzen, zu unterstützen. Der Arbeitgeber hat zusammen mit der ANV für diese Fälle je eine Kontaktperson pro Geschlecht als Anlaufstelle zu bestimmen. Artikel 5.4 und 5.6Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Mitarbeitenden verpflichten sich, die Vorschriften des Arbeitgebers bezüglich Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu befolgen. Artikel 5.3Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung: Auf Lernende, Aushilfen und Praktikanten können die Bestimmungen sinngemäss angewendet werden. Sie unterstehen jedoch nicht dem GAV. Ferien: - Mitarbeiter bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 3; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | Nach Ablauf der Probezeit während des 1. Dienstjahres | 1 Monat | ab 2. Dienstjahr bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr bis und mit 24. Dienstjahr | 3 Monate | ab 25. Dienstjahr | 4 Monate | Artikel 4SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft der Schweizer Papierindustrie (SPV)ArbeitgebervertretungArbeitgeberverband Schweizerischer Papier-Industrieller (ASPI)paritätische OrganeVollzugsorganeParitätische Kommission Aufgaben: Auslegungsfragen GAV, Schlichtungsinstanz, Information, Kontakt und Austausch zwischen den Verbänden der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Abschluss von befristeten GAV-Zusatzvereinbarungen. Zusammensetzung: zwei Vertreter des Arbeitgeberverbandes sowie zwei Vertreter der Vertragsgewerkschaft. Artikel 15 und Anhang 5: Reglement für die Paritätische KommissionFondsVertrags- und Berufsfonds (VBB-Fonds) und VBB 20%-Fonds: Diese Fonds speisen insbesondere den Beitrag an die Arbeitnehmervertragspartei, die Nachwuchswerbung, die berufsständische Bildung, für Kommunikation und dienen der Erfüllung weiterer Aufgaben, vornehmlich sozialen Charakters. Artikel 5.8, Anhang 1: Reglement für die Verwaltung und Verwendung der Vertrags- und Berufsbeiträge (VBB) und Anhang 2: Reglement für die Auszahlung von Mitteln aus dem Vertrags- und Berufsbeitrags-Fonds (20%-Fonds)MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitFür die Schulung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der ANV sowie der Mitglieder von Stiftungsräten in den Personalvorsorgeeinrichtungen hat die Vertragsgewerkschaft Anspruch auf die folgenden bezahlten Absenzen pro Jahr: – Firmen bis Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 7 Tage – Firmen über Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 10 Tage Die Mitglieder der Vertragsgewerkschaft können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen oder für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen unbezahlten Urlaub unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes bean spruchen. Ausserdem haben die gewerkschaftlich organisierten ANV- und Vorstandsmitglieder Anrecht auf bezahlte Absenzen für die Teilnahme an jährlich höchstens vier Sitzungen des Vorstandes, die während der Arbeitszeit einberufen werden, sowie zur Teilnahme an der Generalversammlung der Gewerkschaftssektion. Artikel 11Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Mitsprache der Arbeitnehmervertretung in folgenden Bereichen (d.h. sie wird vor der Entscheidung angehört und berät mit, der endgültige Entscheid liegt jedoch bei der Betriebsleitung): den GAV ergänzende Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, Versetzung grösserer Gruppen von Mitarbeitenden, Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen, Massenentlassungen, Übergang von Betrieben, Förderung der Frauen, Einführung von Kurzarbeit, Schicht- und Stundenpläne, Arbeitsplatzbewertung, Ausgleich ausfallender Arbeitszeit und Anordnung von Überzeit für den ganzen Tag, Betrieb oder einzelne Abteilung (Art. 11,12 und 48 ArG), Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken, Einführung neuer Technologien im Sinne von Einsparungen von Arbeitsplätzen Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung in folgenden Bereichen (d.h. ein Entscheid kann nur mit ihrer Zustimmung zustande kommen): Erlass des Pikettreglements/des Arbeitszeitreglements sowie der Betriebsordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Ausgleich ausfallender Arbeitszeit für den ganzen Betrieb oder einzelne Abteilungen im Sinne von Art. 11 ArG, Kranken- und Pensionskassenwesen (im Rahmen der reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen), Unfallverhütung und Betriebshygiene, Vorschlagswesen, Betriebsverpflegung, Paritätisch geäufnete Fürsorgefonds, Einführung und Anpassung von Arbeitszeitmodellen, Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Lohnsystem (Teilzeit) Artikel 3.2 und 3.3 im Anhang 3: Reglement für die betriebliche MitwirkungSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenArtikel 14 und Anhang 7: Vereinbarung betreffend Verhaltensrichtlinien bei Betriebsschliessungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen GründenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Erste Stufe | Betriebsebene | Zweite Stufe | Verband / ASPI | Dritte Stufe | Paritätische Kommission | Vierte Stufe | Schiedsgericht | Artikel 15FriedenspflichtDie Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Sie verpflichten sich, für sich und ihre Mitglieder während der Dauer des GAVs jegliche Kampfmassnahmen wie Sperre, Streik oder Aussperrung zu unterlassen und alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis oder dem GAV zwischen den Vertragspartnern oder zwischen einzelnen Firmen und einzelnen oder einer Mehrheit von Mitarbeitenden durch das im GAV vorgesehene Verfahren entscheiden zu lassen. Artikel 2 Ziffer 1 + 2
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