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GAV der Schweizer Papierindustrie

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Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2016 - 31.12.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 

Sozialpartnerschaft

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Firmen in den Kantonen BE, BL, GR, LU, SO, ZG)

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für folgende Firmen:
- Cham Paper Group Schweiz AG, Cham
- Kimberly-Clark GmbH, Niederbipp
- Landqart AG, Landquart
- Papierfabrik Utzenstorf AG, Utzenstorf
- Perlen Converting AG, Perlen
- Perlen Papier AG, Perlen
- Swiss Quality Paper AG, Balsthal
- Ziegler Papier AG, Grellingen

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Mitarbeitenden der Firmen, mit Ausnahme des Kaders. Den Begriff «Kader» definiert jede Firma selber.
Auf Lernende, Aushilfen und Praktikanten können die Bestimmungen sinngemäss angewendet werden. Sie unterstehen jedoch nicht dem GAV.

Artikel 3

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Monatliche Minimallöhne, für voll arbeitsfähige Mitarbeitende mit Huntertprozentpensum, die das 18. Altersjahr vollendet haben (ab 1. Januar 2016):
FunktionLohn
UngelernteCHF 3'600.--
Facharbeiter (MA mit abgeschlossener Ausbildung)CHF 3'800.--
Berufsarbeiter (MA mit EFZ, im entsprechenden Tätigkeitsbereich)CHF 4'100.--

Jugendliche Mitarbeitende werden nach den gleichen Vorgaben entlöhnt, wobei der entsprechende Minimallohn – je nach Alter – mit folgenden Faktoren multipliziert wird:
– für Jugendliche nach vollendetem 16. Altersjahr mit dem Faktor 0.77
– für Jugendliche nach vollendetem 17. Altersjahr mit dem Faktor 0.80

Artikel 12.1 Ziffer 1+2

Lohnkategorien

Unter Facharbeiter fallen Mitarbeitende, welche eine Tätigkeit ausüben, die entweder besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie über eine abgeschlossene Ausbildung oder über fünf Jahre Berufserfahrung mit guter Leistung verfügen.
Unter Berufsarbeiter sind diejenigen Mitarbeitenden zu verstehen, welche über eine abgeschlossene Berufslehre EFZ, im entsprechenden Tätigkeitsbereich verfügen.

Artikel 12.1 Ziffer 3+4

Lohnerhöhung

Die jährlichen Lohnverhandlungen finden auf Betriebsebene zwischen Geschäftsleitung und ANV statt.

Artikel 12.6

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen anteiligen 13. Monatslohn in der Höhe des durchschnittlichen Grundlohnes (vereinbarter Lohn ohne jegliche Zulagen aller Art) des betreffenden Kalenderjahres. Der 13. Monatslohn wird mit dem Novemberlohn ausbezahlt.

Artikel 12.2

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Die Mitarbeitenden im Stundenlohn erhalten in der Nachtschicht einen Zuschlag von CHF 5.--/h.

Artikel 12.3 Ziffer 3

Schichtarbeit / Pikettdienst

Den Mitarbeitenden im Schichtbetrieb werden (je nach Schichtbetrieb) folgende Schichtzuschläge bezahlt:
– Dreischichtzuschlag CHF 400.--/Monat
– Vierschichtzuschlag CHF 880.--/Monat
Diese pauschalen Schichtzuschläge beinhalten sämtliche Zuschläge (Nachtschicht, Sonntag, Feiertage etc.). In diesen Zuschlägen sind insbesondere CHF 20.-- pro Sonntagsstunde bereits eingerechnet. Die Pauschalzuschläge wurden anhand eines Monatslohns, welcher 182 Stunden entspricht, berechnet. Diese werden nur ausgerichtet, wenn entsprechende Arbeitseinsätze geleistet werden.

Artikel 12.3 Ziffer 1

weitere Zuschläge

Alle Mitarbeitenden, die an den Weihnachtstagen (im Zeitraum von 48h) arbeiten, erhalten für die gearbeiteten Stunden einen Zuschlag von 50%.

Artikel 12.3 Ziffer 2

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche (Sollarbeitszeit). Vorbehalten bleiben Schichtpläne, sofern diese im Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen, sowie spezielle Regelungen mit der ANV bezüglich Vorholzeiten und Arbeitszeitsysteme für die Flexibilisierung.

Artikel 6

Ferien

AlterskategorieFerientage
für alle Mitarbeitende24 Tage
nach vollendetem 40. Altersjahr27 Tage
nach vollendetem 50. Altersjahr29 Tage
nach vollendetem 60. Altersjahr30 Tage

Dabei entspricht eine Ferienwoche der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Art. 6 Abs. 1 GAV). Massgebend für den Ferienanspruch ist die Anzahl der Altersjahre, welche die Mitarbeitenden am ersten Januar des Kalenderjahres, für das die Ferien gewährt werden, zurückgelegt haben. Für die Berechnung und den Bezug der Ferien gilt das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

Artikel 9 Ziffer 2 + 3

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat, eingetragene Partnerschaft3 Tage
Geburt eigener Kinder, Adoption2 Tage
Todesfall Eltern, EhepartnerIn, LebenspartnerIn, eigene Kinder3 Tage
Todesfall Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn1 Tag
Militär/Inspektiongemäss Aufgebot
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigten Arbeitsverhältnis1 Tag
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht ander weitig organisiert werden kann (gilt nicht bei Homeoffice)max. 3 Tage

Artikel 11

bezahlte Feiertage

Die Firmen legen nach Anhörung der ANV zusätzlich zum 1. August für jedes Kalenderjahr acht gesetzliche oder ortsübliche Feiertage fest (vgl. Art. 20a ArG), für welche, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen, bei den Mitarbeitenden im Monatslohn kein Lohnabzug erfolgt. Im Schichtplan sind die acht gesetzlichen und ortsüblichen Feiertage sowie der 1. August bereits enthalten.
Den Mitarbeitenden im Stundenlohn werden für die ausgehandelten Feiertage die dabei ausfallenden Arbeitsstunden bezahlt.
Feiertage, die auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fallen, können nicht durch andere freie Tage ersetzt werden, ausgenommen sind die Ferien.

Artikel 10

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Während mindestens 720 Tagen (inklusive erste 3 Monate) 80% des SUVA-pflichtigen Bruttolohnes. Prämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von den Mitarbeitenden getragen.

Unfall:
Prämien der Versicherung gegen Berufsunfälle zulasten des Arbeitgebers, Prämien der Versicherung gegen Nichtberufsunfälle zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 13

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartEntschädigung
Mitarbeitende ohne UnterstützungspflichtMitarbeitende mit Unterstützungspflicht
in der Rekrutenschule als Rekrut50 %100 %
in Wiederholungskursen und ähnlichen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen100 %100 %
für längerdauernde Dienstleistungen50%, min. EO-Entschädigung100 %

Artikel 12.5

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Beitrag monatlich CHF 22.-- (Bei einem Teilzeitpensum bis zu 50% wird der halbe Beitrag erhoben.)

Artikel 5.8

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Das Unternehmen und die Mitarbeitenden aller Stufen achten die persönliche Integrität und Würde eines jeden Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. Entwürdigende oder verächtliche Äusserungen und Verhalten zu Lasten von
Mitarbeitenden aufgrund ihrer religiösen, ethischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer politischen, ökonomischen oder familiären Situation sind zu unterlassen und werden von der Unternehmensleitung nicht toleriert.

Artikel 5.6

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer in den Betrieben.

Jedes belästigende Verhalten sexueller Natur, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, ist untersagt. Mitarbeitende, welche sich belästigt fühlen, erhalten Beratung und haben die Möglichkeit, sich zu beschweren.
Das Unternehmen erwartet von allen Mitarbeitenden, dass sie die persönlichen Grenzen respektieren, auf die ihre Kolleginnen und Kollegen im zwischenmenschlichen Kontakt Anspruch erheben. Mitarbeitende, die sich
sexuell belästigt fühlen, werden aufgefordert, den belästigenden Personen unmissverständlich mitzuteilen, dass sie ihr Verhalten nicht akzeptieren. Die Mitarbeitenden haben die Pflicht, betroffene Personen, die sich zur Wehr setzen, zu unterstützen.
Der Arbeitgeber hat zusammen mit der ANV für diese Fälle je eine Kontaktperson pro Geschlecht als Anlaufstelle zu bestimmen.

Artikel 5.4 und 5.6

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Mitarbeitenden verpflichten sich, die Vorschriften des Arbeitgebers bezüglich Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu befolgen.

Artikel 5.3

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Auf Lernende, Aushilfen und Praktikanten können die Bestimmungen sinngemäss angewendet werden. Sie unterstehen jedoch nicht dem GAV.

Ferien:
- Mitarbeiter bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Nach Ablauf der Probezeit während des 1. Dienstjahres1 Monat
ab 2. Dienstjahr bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr bis und mit 24. Dienstjahr3 Monate
ab 25. Dienstjahr4 Monate

Artikel 4

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft der Schweizer Papierindustrie (SPV)

Arbeitgebervertretung

Arbeitgeberverband Schweizerischer Papier-Industrieller (ASPI)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission
Aufgaben: Auslegungsfragen GAV, Schlichtungsinstanz, Information, Kontakt und Austausch zwischen den Verbänden der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Abschluss von befristeten GAV-Zusatzvereinbarungen.
Zusammensetzung: zwei Vertreter des Arbeitgeberverbandes sowie zwei Vertreter der Vertragsgewerkschaft.

Artikel 15 und Anhang 5: Reglement für die Paritätische Kommission

Fonds

Vertrags- und Berufsfonds (VBB-Fonds) und VBB 20%-Fonds:
Diese Fonds speisen insbesondere den Beitrag an die Arbeitnehmervertragspartei, die Nachwuchswerbung, die berufsständische Bildung, für Kommunikation und dienen der Erfüllung weiterer Aufgaben, vornehmlich
sozialen Charakters.

Artikel 5.8, Anhang 1: Reglement für die Verwaltung und Verwendung der Vertrags- und Berufsbeiträge (VBB) und Anhang 2: Reglement für die Auszahlung von Mitteln aus dem Vertrags- und Berufsbeitrags-Fonds (20%-Fonds)

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Für die Schulung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der ANV sowie der Mitglieder von Stiftungsräten in den Personalvorsorgeeinrichtungen hat die Vertragsgewerkschaft Anspruch auf die folgenden bezahlten Absenzen pro Jahr:
– Firmen bis Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 7 Tage
– Firmen über Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 10 Tage
Die Mitglieder der Vertragsgewerkschaft können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen oder für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen unbezahlten Urlaub unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes bean spruchen.
Ausserdem haben die gewerkschaftlich organisierten ANV- und Vorstandsmitglieder Anrecht auf bezahlte Absenzen für die Teilnahme an jährlich höchstens vier Sitzungen des Vorstandes, die während der Arbeitszeit einberufen werden, sowie zur Teilnahme an der Generalversammlung der Gewerkschaftssektion.

Artikel 11

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Mitsprache der Arbeitnehmervertretung in folgenden Bereichen (d.h. sie wird vor der Entscheidung angehört und berät mit, der endgültige Entscheid liegt jedoch bei der Betriebsleitung):
den GAV ergänzende Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, Versetzung grösserer Gruppen von Mitarbeitenden, Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen, Massenentlassungen, Übergang von Betrieben, Förderung der Frauen, Einführung von Kurzarbeit, Schicht- und Stundenpläne, Arbeitsplatzbewertung, Ausgleich ausfallender Arbeitszeit und Anordnung von Überzeit für den ganzen Tag, Betrieb oder einzelne Abteilung (Art. 11,12 und 48 ArG), Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken, Einführung neuer Technologien im Sinne von Einsparungen von Arbeitsplätzen

Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung in folgenden Bereichen (d.h. ein Entscheid kann nur mit ihrer Zustimmung zustande kommen):
Erlass des Pikettreglements/des Arbeitszeitreglements sowie der Betriebsordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Ausgleich ausfallender Arbeitszeit für den ganzen Betrieb oder einzelne Abteilungen im Sinne von Art. 11 ArG, Kranken- und Pensionskassenwesen (im Rahmen der reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen), Unfallverhütung und Betriebshygiene, Vorschlagswesen, Betriebsverpflegung, Paritätisch geäufnete Fürsorgefonds, Einführung und Anpassung von Arbeitszeitmodellen, Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Lohnsystem (Teilzeit)

Artikel 3.2 und 3.3 im Anhang 3: Reglement für die betriebliche Mitwirkung

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Artikel 14 und Anhang 7: Vereinbarung betreffend Verhaltensrichtlinien bei Betriebsschliessungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Erste StufeBetriebsebene
Zweite StufeVerband / ASPI
Dritte StufeParitätische Kommission
Vierte StufeSchiedsgericht

Artikel 15

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Sie verpflichten sich, für sich und ihre Mitglieder während der Dauer des GAVs jegliche Kampfmassnahmen wie Sperre, Streik oder Aussperrung zu unterlassen und alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis oder dem GAV zwischen den Vertragspartnern oder zwischen einzelnen Firmen und einzelnen oder einer Mehrheit von Mitarbeitenden durch das im GAV vorgesehene Verfahren entscheiden zu lassen.

Artikel 2 Ziffer 1 + 2

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