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GAV für die grafische Industrie

Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).

Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2016 - 31.12.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

ArbeitnehmervertretungArbeitgebervertretung

paritätische Organe

VollzugsorganeFonds

Mitwirkung

Freistellung für VerbandstätigkeitMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Konfliktregelungen

SchlichtungsverfahrenFriedenspflichtKaution
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 104

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die in der Schweiz produzierenden Mitgliedbetriebe des viscom und für Betriebe, die sich dem GAV anschliessen.
Näheres über den Anschluss von Betrieben, die nicht Mitglied des viscom sind, regeln die Vertragsparteien in einer separaten Vereinbarung.

Artikel 104

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Mitgliedsbetrieben von viscom oder angeschlossenen Betrieben angestellt und in folgenden Bereichen tätig sind:
a) Konzeption, Gestaltung, Datenaufbereitung, Datenübernahme, Datenverarbeitung, Korrekturlesen und -ausführung für Print- und Digitalmedien;
b) Unterhalt der internen Netzwerkdienste und Archivierung von Daten;
c) Formenherstellung, Drucken, Vervielfältigen und Kopieren von Printprodukten auf verschiedene Bedruckstoffe, namentlich aber Papier, Kunststoffe und Metallträger;
d) Schneiden, Zusammentragen, Heften, Binden, Veredeln von Printprodukten aller Art;
e) Bereitstellung, Vertrieb und Distribution von Printprodukten aller Art.

Massgebend für die Anwendung des GAV ist die ausgeübte Tätigkeit und nicht die betriebliche Organisation und die damit verbundene hierarchische Unterstellung innerhalb des Betriebes.

Ausgenommen sind:
- Personen in leitender Stellung, die weisungs- und unterschriftsberechtigt sind.
- Personen die für den internen technischen Dienst zuständige sind sowie das administrative Personal.
- Lernende; für diese gilt die Vereinbarung über Lehrbedingungen (Artikel 901 bis 910).

Artikel 105

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der GAV von keiner Partei sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 701

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Monatliche Mindestlöhne ab 1.1.2016:

KategorieCHF/Monat
Gelernte (Lehre 4 Jahre)1. bis 4. Berufsjahr4'200.--
ab 5. Berufsjahr4'500.--
Gelernte (Lehre 4 Jahre, industrielle Weiterverarbeitung)Fachrichtung Industrie:1. bis 4. Berufsjahr3'900.--
ab 5. Berufsjahr4'500.--
Fachrichtung Handwerk:1. bis 4. Berufsjahr3'725.--
ab 5. Berufsjahr4'325.--
Gelernte (Lehre 3 Jahre, industrielle Weiterverarbeitung)1. bis 4. Berufsjahr3'800.--
ab 5. Berufsjahr4'300.--
Gelernte (Lehre 2 Jahre, industrielle Weiterverarbeitung)3'700.--
Ungelernte3'800.--
Ungelernte (industrielle Weiterverarbeitung)3'500.--

Artikel 220

Lohnerhöhung

Zur Information:
Über allgemeine Lohnänderungen wird einmal jährlich im Betrieb zwischen der Geschäftsleitung und der zuständigen Arbeitnehmervertretung verhandelt.
Die Vertragsparteien treffen sich einmal jährlich im 4. Quartal, um die aktuelle Wirtschaftslage zu analysieren.

Artikel 221

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf
einen 13. Monatslohn in der Höhe des durchschnittlichen Monatslohne (einschliesslich Schichtzulagen) des betreffenden Kalenderjahres.

Tritt ein Arbeitnehmer /eine Arbeitnehmerin unter dem Kalenderjahr ein oder aus, so bemisst sich der Anspruch auf einen 13. Monatslohn pro rata temporis.

Nicht berücksichtigt werden Kinderzulagen und Überstundenentschädigungen (sowie Mahlzeitenentschädigungen gemäss Art. 802 Ziff. 2 Übergangsbestimmungen).

Artikel 222

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Als Überstunden gelten Arbeitsstunden, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sich aber innerhalb der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden bewegen.

Überzeit hingegen ist die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden hinaus geleistete Arbeit.

Betriebe mit Jahresarbeitszeitsystem:
Längste Rechnungsperiode ist ein Jahr. Auf die nächste Periode können höchstens 120 Mehrstunden oder 100 Minderstunden übertragen werden. Wird diese Grenze überschritten,
verfallen zusätzliche Minderstunden, zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden.
Angefallene Mehrstunden sind i. d. R. durch Freizeit (stunden-, tage- oder wochenweise) zu kompensieren. Über den Zeitpunkt der Kompensation haben sich Arbeitgeber /Arbeitgeberin und Arbeitnehmer /Arbeitnehmerin zu einigen.

Artikel 206, 204

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Für regelmässige Nachtarbeit:
-in Akzidenzdruckereien von 23.00 bis 06.00 Uhr: Lohnzuschlag 50 %
-in Zeitungsdruckereien von 23.00 bis 06.00 Uhr: Lohnzuschlag 70%

Für Arbeit am Vortag von Sonn- und Feiertagen in Betrieben mit regelmässiger Nachtarbeit gilt:
-in Akzidenzdruckereien von 17.00 bis 23.00 Uhr: Lohnzuschlag 50%
-in Zeitungsdruckereien von 17.00 bis 23.00 Uhr: Lohnzuschlag 70%

Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen von 00.00 bis 24.00 Uhr: Lohnzuschlag 100%

Artikel 223

Schichtarbeit / Pikettdienst

Für regelmässige Schichtarbeit:
-in Akzidenzdruckereien von 23.00 bis 06.00 Uhr: Lohnzuschlag 50 %
-in Zeitungsdruckereien von 23.00 bis 06.00 Uhr: Lohnzuschlag 70%

Artikel 223

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche, ohne Pausen. Im Betrieb kann gemäss Art. 202 Ziff. 3 eine wöchentliche Normalarbeitszeit von maximal 42 Stunden pro Woche ohne Pausen vereinbart werden.

– Die tägliche Normalarbeitszeit liegt in der Zeit von 06.00 bis 20.00 Uhr. Sie darf 9 Stunden nicht überschreiten.
– Die Abendarbeitszeit liegt in der Zeit von 20.00 bis 23.00 Uhr und ist zuschlagsfrei.

Betriebe mit Jahresarbeitszeitsystem:

Die Jahresarbeitszeit berechnet sich aufgrund der vereinbarten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit multipliziert mit der Anzahl Arbeitstage des Kalenderjahres, ohne Pausen und
eventuelle Vorholzeiten.
Die Arbeitszeit ist auf 5 Tage von Montag bis Samstag zu verteilen, ausgenommen in Druckereien mit Zeitungen oder industriellen Unternehmen mit einem Drei- oder Mehrschichtbetrieb.

Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht über 45 und, vorbehältlich des Bezugs von Kompensationstagen, nicht unter 24 Stunden liegen. Unterschreitet sie 24 Stunden, kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin von den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen
keinen Ausgleich verlangen. Stunden über 45 Stunden sind Überzeit.
Während 2 Wochen pro Jahr kann die untere Grenze von 24 Stunden gemäss Ziff. 1 auf null Stunden herabgesetzt werden und während weiteren 2 Wochen darf sie unter 24 Stunden
sinken.

An Tagen, an denen gearbeitet wird, muss die minimale Arbeitszeit 5 Stunden betragen. Werden dessen ungeachtet kürzere Arbeitseinsätze zugeteilt, so sind pro Arbeitstag mindestens
5 Stunden als Arbeitszeit anzurechnen.
Die normale Tagesarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind 12-Stunden-Schichten im Mehrschichtbetrieb mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Artikel 202-204

Ferien

Mindestanspruch auf bezahlte Ferien pro Kalenderjahr:
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis und mit 49. Altersjahr5 Wochen
Ab 50. Altersjahr6 Wochen

Artikel 208

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines eigenen Kindes, zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Tod des Lebenspartners, der Lebenspartnerin, eines Kindes oder Elternteils3 Tage
Tod von Gross- und Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Geschwister1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt (1x pro Kalenderjahr)1 Tag
Erfüllung bürgerlicher Pflichtdie notwendige Zeit
Tätigkeit in Wahlausschüssenbis 1 Tag
Bei Krankheit eines Kindes, um sich zu organisierenin der Regel bis zu 3 Tage

Artikel 211

bezahlte Feiertage

Als bezahlte Feiertage gelten für jeden Betriebsstandort bis zu 10 Tage, mit Einschluss des 1. Mai.

Artikel 210

Bildungsurlaub

Bis zu 15 oder für je weitere 15 Arbeitnehmenden oder Bruchteile davon hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin einen jährlichen Anspruch auf einen bezahlten Bildungsurlaub von höchstens 2 Wochen zum Besuch von Weiterbildungskursen.
Dieser Anspruch kann auch auf verschiedene Arbeitnehmende aufgeteilt werden.

Zusätzlich haben die nachstehend bezeichneten Arbeitnehmenden einmal innert 2 Jahren Anspruch auf Bildungsurlaub von höchstens 3 Tagen:
– Arbeitnehmende, die mit der Ausbildung von Lernenden betraut sind;
– die für die Abnahme von Prüfungen von Lernenden ernannten
Experten und Expertinnen.

Artikel 215

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge ärztlich ausgewiesener, unverschuldeter Krankheit haben die Arbeitnehmende Anspruch auf Lohnzahlung durch den Arbeitgeber während längstens 720 Tagen pro Fall. Diese Lohnzahlung entspricht dem Nettolohn ohne Krankheitsfall. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmende die gleiche Lohnauszahlung erhalten muss, wie wenn er arbeitsfähig wäre. Nicht möglich ist eine höhere Lohnauszahlung aufgrund der Prämienbefreiung bei den Sozialversicherungen. Erhält der Arbeitnehmende gleichzeitig Leistungen aus Sozialversicherungen (BVG, IV usw.), vermindert sich entsprechend die Leistungspflicht des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber hat die Lohnzahlung bei Krankheit spätestens ab dem 61. Tag zu versichern. Die effektiven Prämien werden je hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmendem bezahlt. Nicht versicherungspflichtig sind diejenigen Arbeitgebern, diedurch Bereitstellung eigener Mittel eine gleichwertige Risikodeckung sicherstellen.

Unfall:
Der Arbeitnehmende hat ab dem ersten Unfalltag Anspruch auf 100 % des vollen Lohnes während des ersten Monats und 80% ab dem zweiten Monat. Die Leistungen werden gleich lang erbracht wie diejenigen der Unfallversicherung.
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung sind durch den Arbeitgeber zu bezahlen, die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung durch den Arbeitnehmende, sie werden monatlich vom Lohn abgezogen. Bei Leistungskürzungen durch die Unfallversicherung hat der Arbeitnehmende nur Anspruch auf die gekürzte Leistung.

Ab dem 31. Tag kann der Arbeitnehmende die restlichen 20 % des vollen Lohnes versichern; entweder bei der Versicherung des Arbeitgebers oder als Gewerkschaftsmitglied bei der der Gewerkschaft nahestehenden Krankenkasse. Die Versicherungsprämien für diese 20 % gehen
zulasten des Arbeitnehmers und werden direkt an die entsprechende Krankenkasse überwiesen.

Artikel 212 und 214

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlauf:
Die Arbeitnehmerin hat während 16 Wochen Anspruch auf bezahlte Absenz ohne Arztzeugnis. Während dieser Zeit hat sie Anspruch auf Lohnzahlung durch den Arbeitgeber von 100 % im ersten Monat und anschliessend von 80 %.

War die Arbeitnehmerin vor der Geburt weniger als 270 Tage im Betrieb angestellt, so hat diese lediglich während des ersten Monats Anspruch auf Lohnzahlung von 100 %. Im Übrigen werden ihr allfällig durch die Mutterschaftsversicherung ausgerichtete Entschädigungen weitergeleitet.

Artikel 213

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienstartin % des Lohnes
Zivildienst (d. h. «langer Einsatz» von 6 Monaten), Durchdienen, Rekrutenschule oder Kaderschule50%
Obligatorischer Wiederholungs-, Ergänzungs- und Kaderkurse sowie Zivildiensteinsätze100%

Artikel 216

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskostenbeitrag pro Jahr:

Für die Arbeitgeber:

FürBeitrag CHF
Gelernte Arbeitnehmende360.--
Ungelernte Arbeitnehmende180.--

Für die Arbeitnehmenden:

WerBeitrag CHF
Gelernte Arbeitnehmende360.--
Ungelernte Arbeitnehmende180.--

Für die Mitglieder von viscom, syndicom und Syna ist der Vollzugskostenbeitrag im Mitgliederbeitrag inbegriffen.

Artikel 608

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Mit der Mitwirkung der Arbeitnehmende im Betrieb sollen folgende Ziele erreicht werden:
– die persönliche Entwicklung der Arbeitnehmende und die Befriedigung am Arbeitsplatz;
– die Verstärkung der Mitgestaltungsrechte und der Mitverantwortung der Arbeitnehmende;
– die Förderung eines guten Betriebsklimas;
– die Förderung der Leistungsfähigkeit des Betriebes;
– die Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern;
– die Vermeidung der sexuellen Belästigung.

Artikel 301

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
– Polygraf / in EFZ;
– Drucktechnologe / in EFZ;
– Multimediagestalter / in EFZ;
– Printmedienverarbeiter / in EFZ;
– Printmedienpraktiker / in EBA.

Ferien:
Der Ausbildungsbetrieb hat den Lernenden in jedem Lehrjahr 5 Wochen Ferien zu gewähren, wovon mindestens 2 Wochen zusammenhängen müssen.

Überstunden:
Von Lernenden darf erst im letzten Lehrjahr das Leisten von Überstundenarbeit verlangt werden.

Mindestlohn während der beruflichen Grundbildung:
LerhrlingeMonatslohn
im 1. LehrjahrCHF 600.--*
im 2. LehrjahrCHF 800.--
im 3. LehrjahrCHF 1'000.--
im 4. LehrjahrCHF 1'400.--
*= Der Mindestlohn für Polygrafen und Polygrafinnen im 1. Lehrjahr beträgt, vorbehältlich anderer kantonaler Empfehlungen, CHF 300.– im Monat.

Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 901 und 904-907

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage
im 1. Anstellungsjahr (nach Ablauf der Probezeit)1 Monat
nach dem 1. Anstellungsjahr2 Monate
nach dem 9. Anstellungsjahr3 Monate
nach dem 20. Anstellungsjahr und dem vollendeten 60. Altersjahr6 Monate
nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenaltersdie gesetzlichen Kündigungsfristen

Artikel 218

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaften syndicom und Syna

Arbeitgebervertretung

Viscom swiss print & communication association

paritätische Organe

Fonds

Die Vertragsparteien führen einen Fonds zur Verwaltung der Vollzugskostenbeiträge.

Artikel 106

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Die Mitglieder der AV haben zur Erledigung ihrer Tätigkeit Anspruch auf folgende Freistellung:
Anzahl ArbeitnehmendeTage
Bei 20 bis 40 Arbeitnehmende3 AV-Mitglieder, je ½ Tag pro Monat
Bei 41 bis 100 Arbeitnehmende5 AV-Mitglieder, je ½ Tag pro Monat
Ab 101 Arbeitnehmende7 AV-Mitglieder, je ½ Tag pro Monat

Artikel 307

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Streitigkeiten, die zwischen den Vertragsparteien aus diesem GAV entstehen, werden durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden.

Artikel 112

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht.
Alle einseitigen Massnahmen, die sich gegen den Bestand oder die Anwendung des GAV oder der weiteren Vereinbarungen richten, sind demgemäss vertragswidrig.

Artikel 102

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» GAV grafische Industrie 2016 (1657 KB, PDF)

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