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Unia Vertrag GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe im Kanton Baselland

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 3.1*
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 3.1*
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 3.1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Artikel 3.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für Betriebe, die in folgenden Gebieten tätig sind:
- Schlosserei, Metall- und Stahlbau
- Blechschlosserei und Metallverformung
- Türen- und Torherstellung und deren Montage
- Herstellung und Montage von Brandschutzabschlüssen
- Herstellung und Montage von Schutzraumabschlüssen
- Fenster- und Fassadenbau sowie Montage
- Rolladen- und Storenherstellung und Montage, Bau von Metallmöbeln
- Tank-, Behälter- und Apparatenbau - Notstromanlagenbau
- Bau-, Huf-, Zeug- und Fahrzeugschmiede
- Transportanlagen- und Fahrzeugbau - Bau und Reparatur von Land- und Hofmaschinen sowie Kleinmotorengeräten
- Bau und Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung
- Verlegung von Bodenleitungen ausserhalb von Gebäuden
- Bau und Unterhalt von Anlagen und Ausrüstungen für Wassergewinnung und Wasserentsorgung
- weitere hier nicht speziell aufgeführte berufsverwandte Arbeiten

Artikel 3.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmenden, welche in Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind.

Ausgenommen sind:
- Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen;
- höhere Vorgesetzte von der Stufe des Werkmeisters an
- administratives Personal
- Arbeitnehmer, welche vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind
- Lehrlinge

Artikel 3.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmenden der folgenden Gewerbe:
a) Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b) Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und Reparatur von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;
c) Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes sowie diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt unmittelbar für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 genannten Betriebe oder Betriebsteile. Ausgenommen sind der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Arbeitgesetzes, die höheren Vorgesetzten beginnend mit der Stufe des Werkmeisters (für die Produktion verantwortlicher Gruppenchef), Arbeitnehmende, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind. Für Lehrlinge im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeiträge), Artikel 31.4 (Ferienzeitpunkt), Artikel 32 (Feiertage).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter. Erstmalige Kündigung (mit 6-monatiger Kündigungsfrist) ist auf den 31. Dezember 2013 möglich.

Artikel 20.1

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne per 1.1.2012 (per 1.11.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie pro AltersjahrStundenlohnMonatslohnJahreslohn
Metallbauer / Metallbaukonstrukteur EFZ:
20-21CHF 23.--CHF 4'000.--CHF 52'000.--
22-24CHF 24.15CHF 4'200.--CHF 54'600.--
25-29CHF 26.15CHF 4'550.--CHF 59'150.--
30-39CHF 27.--CHF 4'700.--CHF 61'100.--
ab 40CHF 27.60CHF 4'800.--CHF 62'400.--
Schmied / Hufschmied / Landmaschinenmechaniker EFZ:
20-21CHF 23.--CHF 4'000.--CHF 52'000.--
22-24CHF 24.15CHF 4'200.--CHF 54'600.--
25-29CHF 25.85CHF 4'500.--CHF 58'500.--
30-39CHF 27.--CHF 4'700.--CHF 61'100.--
ab 40CHF 27.30CHF 4'750.--CHF 61'750.--
MetallbaupraktikerIn EBA:
ab 18CHF 18.95CHF 3'300.--CHF 42'900.--
ab 19CHF 19.55CHF 3'400.--CHF 44'200.--
20-21CHF 20.70CHF 3'600.--CHF 46'800.--
22-24CHF 21.85CHF 3'800.--CHF 49'400.--
ab 25CHF 22.40CHF 3'900.--CHF 50'700.--
Angelernte im Fachbereich:
20-21CHF 20.40CHF 3'550.--CHF 46'150.--
22-24CHF 21.--CHF 3'650.--CHF 47'450.--
25-29CHF 22.15CHF 3'850.--CHF 50'050.--
30-39CHF 23.--CHF 4'000.--CHF 52'000.--
ab 40CHF 23.85CHF 4'150.--CHF 53'950.--

Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.

Artikel 37; Zusatzvereinbarung 2014: Artikel 3

Lohnerhöhung

2014 (per 1.1.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Effektive Löhne werden generell um CHF 50.--/Monat erhöht. Hievon können die seit dem 1. Januar 2013 effektiv gewährten individuellen Lohnanpassungen können vollumfänglich in Abzug gebracht werden.

Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen

Artikel 36 und 39; Zusatzvereinbarung 2014: Artikel 1

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmer erhalten eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes.

Artikel 41

Kinderzulagen

Gemäss kantonalen Gesetzesvorschriften.

Artikel 49

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Normale Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahrs zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.

Artikel 43.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 20h00-24h0025%
Nachtarbeit 00h00-06h0050%
Sonntags-/Feiertagsarbeit 00h00-24h00100%
Bei Bereitschaftsdienst («Pikettdienst»):
- Nachtarbeit25%
- Sonntagsarbeit50%

Artikel 44.1+3

Schichtarbeit / Pikettdienst

Bei Bereitschaftsdienst («Pikettdienst»):
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit25%
Sonntagsarbeit50%

Artikel 44.1+3

Spesenentschädigung

SpesenartEntschädigung
Bei auswärtigen Arbeit (wenn Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von Werkstatt und/oder vom Wohnort und/oder vom normalen Verköstigungsort entfernt):
- MittagszulageCHF 15.--
- TaggeldCHF 60.--
Für die Benützung eines privaten Fahrzeuges:
- PersonenwagenCHF -.60 pro km
- bis 125 cm3 HubraumCHF -.30 pro km
- über 125 cm3 HubraumCHF -.35 pro km

Artikel 45 und 46; Zusatzvereinbarung 2012: Artikel 4

weitere Zuschläge

Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 47

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

2'086h/Jahr, 174h/Monat, 8,0h/Tag

Artikel 26

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lernende5 Wochen
Ab zurückgelegtem 20. Altersjah22 Arbeitstage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr25 Arbeitstage
Ab zurückgelegtem 60. Altersjahr30 Tage

Artikel 30; Zusatzvereinbarung 2012: Artikel 5

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Heirat3 Tage
Heirat eines Kindes (sofern auf einen Arbeitstag fallend)1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters:
- sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben3 Tage
- sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben1 Tag
Rekrutierung, Vorprüfung zur Rekrutierung, Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektionje 1 Tag
Gründung oder Umzug eines Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kannbis 3 Tage

Artikel 36.1

bezahlte Feiertage

Vergütet werden folgende neun Feiertage im Jahr, sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Auffahrt
- Pfingstmontag
- 1. August (Bundesfeiertag)
- Weihnachten (25. Dezember)
- Stephanstag (26. Dezember)

Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht.

Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden.

Artikel 32 und 33

Bildungsurlaub

Bis zu 3 Tage/Jahr für Aus- und Weiterbildung.
Zusätzlich für Berufsexperten, Mitgliedern von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen; Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: 2 Tage

Artikel 24 und 25

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (ohne Karenzzeit). Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen.

Unfall:
Der Arbeitnehmer ist gegen Unfälle bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung in der Höhe von 80% für den Unfalltag und die zwei darauf folgenden Tage, da diese von der SUVA nicht versichert werden.
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.

Artikel 51, 52, 54, 55 und 56

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 36.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienstartin % des lohnes
Rekrutenschule:
- Ledige50%
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen:
- Ledige50%
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen:
- Verheiratete und Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht100%

Artikel 57.2

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich. Der Arbeitnehmende kann seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden. Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleiben auf der Höhe vor Einführung der Arbeitszeitreduktion, sofern der Arbeitnehmende mindestens 10 Dienstjahre im Betrieb angestellt ist.

Artikel 34

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

WerBeitrag
Arbeitgeber0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes
Arbeitnehmende0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes (max. CHF 360.--/Jahr)
Lehrlinge im MetallgewerbeCHF 5.--/Monat

Artikel 21; Anhang 2 (Reglement über Berufs- und Vollzugskostenbeiträge); Ergänzungsbestimmungen per 1.1.09

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Gesundheitsschutz:
Der/Die Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der/Die Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern.
Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen.
Der/Die Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.
Der/Die Arbeitnehmende unterstützt den Arbeitgebenden in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.

Artikel 22 und 23

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt. Ausnahmen: Artikel 20a Grundbeschluss AVE (Vollzugskostenbeiträge, Fr. 5.--/Monat), Artikel 31.4 (Ferienzeitpunkt), Artikel 32 (vergütete Feiertage).
Der vertragsschliessende Arbeitgeberverband verpflichtet sich schuldrechtlich, jährliche Richtlinien zhd. der Lehrmeister und des Kant. Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung zu folgenden Gegenständen herauszugeben: Lehrlingslöhne, Arbeitszeit, Krankentaggeldversicherung, Lohnzahlung während Militärdienst, Lohnnachgenuss bei Todesfall, Spesenvergütung für auswärtige Arbeiten, Ferien und Feiertage. Den Lehrmeistern soll im weiteren empfohlen werden, Lehrlinge nach erfolgreichem Lehrabschluss noch eine angemessene Zeit weiter zu beschäftigen. Der vertragsschliessende Arbeitgeberverband verpflichtet sich schuldrechtlich, der jährlichen Entrichtung eines namhaften Beitrages aus dem paritätischen Sozialfonds an die Durchführung der beruflichen Einführungskurse im Rahmen der Berufslehre zuzustimmen.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 Arbeitswoche

Artikel 3.4.1e; Anhang 3; Artikel 20a Grundbeschluss AVE; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer der ANstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 bis max. 3 Monate)7 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate


Artikel 62 und 63

Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen
oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 64.2

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia (ehemals: SMUV Region Nordwestschweiz)

Arbeitgebervertretung

Metall-Union Baselland (MUBL)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen;
b) Erlass der in diesen Bestimmungen erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist;
c) die Schlichtung von Streitigkeiten
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung;
e) Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen;
f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit);
g) Verwaltung und Verwendung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten;
i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Sozialpartnerschaft im Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe von Baselland im Sinne einer konsequenten Durchsetzung der vorliegenden Bestimmungen zu wahren.

Artikel 12.4; Anhang 1 (Reglement der Paritätischen Kommission)

Fonds

Parifonds

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

2 Tage/Jahr für Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben.

Artikel 25.1

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Im betrieblichen Bereich haben die Arbeitnehmenden oder – wo vorhanden – die Arbeitnehmendenvertretungen Anspruch auf die Informations- und Mitspracherechte gemäss den Art. 9 und 10 des Mitwirkungsgesetzes. Der Arbeitgebende fördert darüber
hinaus die Mitwirkung der Arbeitnehmenden im Sinne der Empfehlungen von Anhang 5.
Für die Bestellung einer allfälligen Arbeitnehmendenvertretung sind die einschlägigen
Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes (Art. 3, 5 und 6 Anhang 5) massgebend.

Artikel 17.1; Anhang 5

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 64.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Die vorgesehenen Massnahmen sind vor ihrer Einführung mit den betroffenen Arbeitnehmern, ihren Betriebsvertretern und den Vertragsparteien zu besprechen.
Als Massnahmen kommen in Betracht:
- Aufhebung regelmässig geleisteter Überstunden
- Reduktion der normalen wöchentlichen Arbeitszeit
- längere Betriebsschliessungen (z.B. über Festtage)
- Erstellung von Sozialplänen und Unterstützung bei der Stellensuche
- Entlassung von Arbeitnehmern unter der Berücksichtigung sozialer Komponenten und Qualifikationen, bei Gleichstellung von Schweizern mit niedergelassenen Ausländern

Artikel 3 und 5 der Richtlinien über Massnahmen bei Kurzarbeit, struktureller oder technologischer Arbeitslosigkeit und bei Betriebsschliessungen (Anhang 7)

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Vertragliches Schiedsgericht


Artikel 11 und 12

Friedenspflicht

Für Arbeitgebende und Arbeitnehmende gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Sie garantieren einander insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.

Artikel 5.2

Kaution

Höhe der KautionLohnsumme
CHF 10'000.--falls Lohnsumme bis zu CHF 100'000.-- pro Kalenderjahr
CHF 20'000.--falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und CHF 250'000.-- pro Kalenderjahr
CHF 40'000.--falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und CHF 500'000.-- pro Kalenderjahr
CHF 80'000.--falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und CHF 1'000'000.-- pro Kalenderjahr
CHF 100'000.--falls Lohnsumme ab CHF 1'000'000.-- pro Kalenderjahr

Verwendung der Kaution:
Dient als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV).

Freigabe der Kaution:
Sie kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen
Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden.

Artikel 8


Dokumente und Links  nach oben
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe im Kanton Baselland 2001 (374 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2013 Metallgewerbe Baselland (14 KB, PDF)

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